Normen
KO §114
8 Ob 26/91 | OGH | 28.11.1991 |
Veröff: ecolex 1992,160 |
8 Ob 110/02p | OGH | 02.07.2002 |
Vgl; nur: Der Gemeinschuldner ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt. (T1); Beisatz: § 114 KO idF BGBl 1982/370 (nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_001
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