8 Ob 260/79 | OGH | 22.11.1979 |
Beisatz: Hier verneint, weil der Erstrichter die fehlenden Feststellungen auch ohne ergänzende Beweisaufnahme auf Grund der schon vorher aufgenommenen Beweise zu treffen vermochte. (T1) |
6 Ob 117/05g | OGH | 01.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T2); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T3) |
1 Ob 56/07b | OGH | 26.06.2007 |
Vgl; Beis wie T2 |
1 Ob 197/14y | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beisatz: Wird eine Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00260_7900000_001
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