European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00025.23V.0421.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, sodass mit ihr regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen verbunden sind, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden oder das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. Oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts ist immer das Wohl des Kindes; im – auch unverschuldeten – Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (statt vieler 3 Ob 147/22 x [Rz 1] mwN).
[2] Wenn auch § 108 AußStrG auf noch nicht Vierzehnjährige keine Anwendung findet, kommt dennoch der Verweigerung des Kontakts durch solche ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch ihre ablehnende Haltung vertieft und verstärkt werden kann (RIS‑Justiz RS0047981 [T12]). Je näher ein Kind der Altersgrenze von 14 Jahren kommt, desto mehr Gewicht ist seinem Willen, keinen Kontakt zu haben, beizumessen (RS0047981 [T9]).
[3] Die bereits im 13. bzw 14. Lebensjahr stehenden Mädchen lehnen jeden Kontakt zu ihrem Vater bereits seit längerem entschieden ab. Eine Beeinflussung ihres Willens durch die allein obsorgeberechtigte Mutter konnte – entgegen der Annahme im Revisionsrekurs – nicht festgestellt werden. Dass die Vorinstanzen bei dieser Sachlage ein Kontaktrecht des Vaters verneinten, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
[4] Nach der Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe, obgleich eine solche nicht mit einem Sachverständigengutachten gleichzusetzen ist, im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln im Einzelfall eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet (RS0087024 [T12]). Warum dies nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll, vermag der Revisionsrekurs nicht darzustellen.
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