OGH 8Ob251/99s

OGH8Ob251/99s24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** KG, Tischlerei, *****, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig, Dr. Gerhard Gradischnig und Dr. Margit Niederleitner-Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 537.354,60 s. A, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 16. Juni 1999, GZ 6 R 98/99z-26, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. März 1999, GZ 24 Cg 13/98p-19, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Es stellte fest, dass der Beklagte mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mit der Klägerin in Österreich über Tischlerarbeiten in einer in Österreich gelegenen Ferienwohnung einen Werkvertrag geschlossen habe. Das Geschäft sei vom Beklagten angebahnt worden. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens des Gerichtsstandes der Art. 13 bis 15 LGVÜ für Verbrauchergeschäfte nicht gegeben seien, sodass gemäß Art. 5 Z 1 LGVÜ der in Österreich liegende Erfüllungsort zuständigkeitsbegründend sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass eine "Verbrauchersache" im Sinne des vierten Abschnittes des LGVÜ nicht vorliege. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der gemäß Art. 5 Z 1 LGVÜ für die Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort in Österreich liege.

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der einzige Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt. Diese absolute Unzulässigkeit schließt die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität aus. Die "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht diente nur der Verdeutlichung des Spruchs der Entscheidung des Erstgerichts, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (Kodek in Rechberger ZPO2, § 528, Rz 4 mwN).

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