Spruch:
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Es stellte fest, dass der Beklagte mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mit der Klägerin in Österreich über Tischlerarbeiten in einer in Österreich gelegenen Ferienwohnung einen Werkvertrag geschlossen habe. Das Geschäft sei vom Beklagten angebahnt worden. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens des Gerichtsstandes der Art. 13 bis 15 LGVÜ für Verbrauchergeschäfte nicht gegeben seien, sodass gemäß Art. 5 Z 1 LGVÜ der in Österreich liegende Erfüllungsort zuständigkeitsbegründend sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass eine "Verbrauchersache" im Sinne des vierten Abschnittes des LGVÜ nicht vorliege. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der gemäß Art. 5 Z 1 LGVÜ für die Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort in Österreich liege.
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der einzige Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt. Diese absolute Unzulässigkeit schließt die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität aus. Die "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht diente nur der Verdeutlichung des Spruchs der Entscheidung des Erstgerichts, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (Kodek in Rechberger ZPO2, § 528, Rz 4 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)