OGH 8Ob246/74 (RS0038778)

OGH8Ob246/7417.12.1974

Rechtssatz

Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art 378 Schweizer ZGB).

*CH*

 

Normen

ABGB §1168
ABGB §1447 Fa
Schweizer ZGB Art378

8 Ob 246/74OGH17.12.1974

Veröff: EvBl 1975/296 S 467 = SZ 47/149

1 Ob 569/81OGH06.11.1981

Auch

6 Ob 835/83OGH26.01.1984

Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Genehmigung zu einer Planauswechslung ist wie Baubewilligung zu behandeln. (T1)

4 Ob 2398/96tOGH14.01.1997

Auch; Beisatz: Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber. Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit seinen Architekten beauftragt. (T2)

1 Ob 259/04aOGH25.01.2005

Auch; Beisatz: Das Erwirken einer für die Herstellung eines Werks nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung, obliegt grundsätzlich dem Besteller In der Regel trifft daher das Risiko der Nichterlangung der Baubewilligung den Werkbesteller. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0080OB00246_7400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte