OGH 8Ob246/72 (RS0032605)

OGH8Ob246/729.1.1973

Rechtssatz

Die Vergleichsbestimmung, wonach sich der Vergleich ausdrücklich auch auf die Abfindung aller bei Vergleichsabschluß noch nicht voraussehbaren Unfallsfolgen erstrecken soll, kann nur dahin verstanden werden, daß sich die beklagte Haftpflichtversicherung durch die von ihr übernommene Leistung auch gegen alle Ansprüche aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen, die damals noch nicht bekannt waren, schützen wollte und daß der Geschädigte damit einverstanden war. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein solcher Verzicht auf etwaige Nachtragsforderungen zulässig ist, weil der Geschädigte auf ihm zustehende Schadenersatzansprüche zur Gänze verzichten kann.

Normen

ABGB §1385 D

8 Ob 246/72OGH09.01.1973
8 Ob 6/78OGH31.01.1978
8 Ob 105/79OGH21.06.1979
8 Ob 152/79OGH13.09.1979
8 Ob 304/79OGH21.02.1980

Auch

8 Ob 7/80OGH20.03.1980
8 Ob 177/80OGH20.11.1980
2 Ob 71/84OGH15.01.1985
8 Ob 84/87OGH15.03.1988

Veröff: ZVR 1989/15 S 22

2 Ob 130/97zOGH10.07.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/139

2 Ob 306/97gOGH29.10.1998

Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Mißverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf der Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt, kann sich der Schädiger bzw dessen Versicherer wegen Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB auf eine Abfindungsklausel nicht mit Erfolg berufen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0080OB00246_7200000_001

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