Normen
GesmbH.-Gesetz §41 (2)
GesmbH.-Gesetz §41 (2)
Spruch:
Widerspruch nach § 41 (2) GesmbHG. kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben werden.
Entscheidung vom 15. Oktober 1968, 8 Ob 240/68.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei mit einem Geschäftsanteil von 25% des Stammkapitals. Er begehrte Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 7. April 1967, mit welchem seine Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen worden ist, allenfalls die Feststellung, daß der oben angeführte Beschluß dem Kläger gegenüber unwirksam sei und der Kläger wieder Geschäftsführer der Beklagten sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren und das Eventualbegehren abgewiesen, da der Kläger gegen den Beschluß der Generalversammlung vom 7. April 1967, der mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter gegen die Stimme des Klägers gefaßt worden sei, keinen Widerspruch erhoben habe. Daher sei er zur Klagserhebung nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber macht geltend, sein Verhalten vor der Beschlußfassung sei als Widerspruch zu werten gewesen. Auch ein solcher Widerspruch sei wirksam. Mit dieser Ansicht kann der Revisionswerber jedoch nicht durchdringen. Gemäß § 41 (2) GesmbHG. kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter durch jeden Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, der in der Versammlung erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat (die weiteren dort angeführten Fälle der Klagsberechtigung eines Gesellschafters kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schreibt das Gesetz nicht vor, daß das Wort "Widerspruch" gebraucht werden müsse. Es genügt vielmehr jede Erklärung, aus der sich die rechtliche Verwahrung der Person ergibt, die dann den Beschluß bekämpft (HS. 5586). Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter aber nach der Beschlußfassung gezeigt haben, sei es auch nicht unmittelbar nach der Beschlußfassung vor der Behandlung eines weiteren Punktes der Tagesordnung, jedenfalls aber vor Schluß der Generalversammlung (HS. 5586). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 41 (2) GesmbHG., der vom Widerspruch gegen den Beschluß spricht. Mag sich aus der Stellungnahme der Gesellschafter zu dem Antrag auch ergeben, daß der Antrag die Mehrheit finden werde, solange die Abstimmung nicht durchgeführt ist, liegt kein Beschluß vor. Der Revisionswerber kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Kommentar von Gellis zum GesmbHG. berufen. Denn auch dieser sagt, daß der Widerspruch gegen einen Beschluß, nicht gegen einen Antrag erhoben werden müsse (Anm. 13 zu § 41 GesmbHG,. S. 147). Wenn Gellis diesem Satz anfügt, man werde nicht unnötig formalistisch sein, wenn die Absicht erkennbar war, bringt er denselben Gedanken zum Ausdruck wie die oben angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, nicht aber, wie es die Revision wahrhaben will, daß auch ein Widerspruch vor der Beschlußfassung erhoben werden könne. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXIII 170 ist, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die in der Berufung vertretene unzutreffende Rechtsansicht, daß die Abgabe der Stimme gegen den Antrag einem Widerspruch gleichzusetzen sei, ist der Revisionswerber nicht mehr zurückgekommen.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.
Bemerkt wird, daß selbst bei sachlicher Berechtigung der Revision dieser keine Folge gegeben werden könnte, da der bloß auf Aufhebung lautende Revisionsantrag mangels Vorliegens von Feststellungsmängeln dem bloß geltendgemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 503 Z. 4 ZPO. nicht adäquat ist.
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