OGH 8Ob228/67

OGH8Ob228/6719.9.1967

SZ 40/118

Normen

JN §55
ZPO §502 (3)
JN §55
ZPO §502 (3)

 

Spruch:

Bei Inanspruchnahme eines Überschusses gemäß § 55 JN. bestimmt sich der nach § 502 (3) ZPO. für die Revisionszulässigkeit entscheidende Wert nur nach dem Betrag der Forderungen, die Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren.

Entscheidung vom 19. September 1967, 8 Ob 228/67.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Kläger stellte das Begehren auf Zahlung von 10.780 S, weil ihm die Beklagte an zahnärztlichem Honorar 16.550 S schulde und an Gründerwerbssteuer für zwei Eigentumswohnungen, die er von der Beklagten gekauft habe, 12.916 S zu ersetzen habe, was zusammen 29.466 S ausmache. Er hingegen schulde der Beklagten den Restkaufpreis von 18.686 S. sodaß noch zu seinen Gunsten die Forderung von 10.780 S offen sei.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, indem es bloß die Forderung für die zahnärztlichen Leistungen (16.550 S), als zu Recht bestehend, erkannte und davon die vom Kläger selbst anerkannte Gegenforderung von 18.686 S bis zur Höhe der dem Kläger zustehenden Forderung abzog. Den mit dem Honoraranspruch weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden Anspruch auf Ersatz der Gründerwerbssteuer im Betrage von 12.916 S erachtete das Erstgericht als nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In seiner Berufung bekämpft der Kläger die Abweisung des Begehrens bezüglich 10.780 S bzw. die darin enthaltene Entscheidung über den Nichtbestand der geltend gemachten Ersatzforderung in der Höhe von

12.916 S. Gegenstand des Urteils der zweiten Instanz war daher keinesfalls ein 15.000 S übersteigender Geldbetrag. Gemäß § 502 (3) ZPO. richtet sich die Revisionsgrenze bei der Anfechtung bestätigender Urteile nach dem Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden hat. Da für die Zulässigkeit der Revision nur dieser Streitwert maßgeblich ist, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen (vgl. JB. Nr. 56 neu = SZ. XXIV 335 u. a.). Gemäß § 507 ZPO. wäre die Revision bereits vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen.

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