Normen
Außerstreitgesetz §14 (2)
Außerstreitgesetz §15
Außerstreitgesetz §14 (2)
Außerstreitgesetz §15
Spruch:
Das dem Erstrichter im Interesse bestimmter Personen eingeräumte Rekursrecht geht über das diesen Personen selbst zustehende Rekursrecht nicht hinaus.
Entscheidung vom 8. September 1964, 8 Ob 226/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Das Erstgericht erhöhte den vom außerehelichen Vater des mj. Christoph L. bisher zu leistenden Unterhaltsbeitrages von monatlich 500 S ab 1. September 1964 auf monatlich 800 S, im wesentlichen mit der Begründung, daß die in Aussicht genommene Unterbringung des Minderjährigen im Internat des musisch-pädagogischen Gymnasiums in Wien-Strebersdorf erhöhten Kosten für Verpflegung und Erziehung verursachen werde, die vom außerehelichen Vater gemäß § 166 ABGB. zu tragen seien.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes insofern ab, als es den erhöhten, vom außerehelichen Vater ab 1. 9. 1964 zu leistenden Unterhalt mit 570 S monatlich festsetzte und das Unterhaltsmehrbegehren auf Leistung weiterer 230 S monatlich abwies. Das Kind habe noch nicht einmal die Aufnahmsprüfung in die genannte Schule in Wien-Strebersdorf abgelegt und es stehe daher keineswegs fest, daß das Kind diese Schule auch ab September 1964 besuchen werde. Eine Unterhaltserhöhung komme daher nur aus dem Gesichtspunkt der Steigerung der Lebenshaltungskosten des Kindes und der Erhöhung des Einkommens des Vaters unter Berücksichtigung des Umstandes in Frage, daß das Kind eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren habe und daß es also auch ab 1. September 1964 auf einen Unterhalt angewiesen sein werde. Mit Rücksicht auf diese Erwägungen und die seit der letzten Unterhaltsbemessung eingetretenen Änderungen erschien dem Rekursgericht ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 570 S, zu welchem Betrag noch die Kinderbeihilfe komme, angemessen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Erstrichters zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 15 (1) AußStrG. kann vom Richter I. Instanz gegen die Verfügung des Obergerichtes Rekurs ergriffen werden, wenn er von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Dieses Rekursrecht, das dem Erstrichter im Interesse bestimmter Personen eingeräumt ist, geht aber nicht weiter als das diesen Personen selbst zustehende Rekursrecht. Es ist daher die Zulässigkeit des Rekurses des Erstrichters unter dem Gesichtspunkte der Bestimmung des § 14 (2) AußStrG. zu prüfen.
Rekurse gegen Entscheidungen der II. Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind aber unzulässig.
Nach dem Judikat 60 neu = SZ. XXVII 177 ist das Rechtsmittel an die III. Instanz dann zulässig, wenn die Anfechtung eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, d. h. eine Entscheidung, ohne Bemessung des Unterhaltes, sich auf eine Verfahrensfrage beschränkt, nicht aber dann, wenn wie hier, die Rüge wegen eines angeblichen Mangels des Rekursverfahrens erhoben wird, der darin gelegen sein soll, daß das Rekursgericht seine im Rahmen der Bemessung des Unterhaltes gefällte Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die vom Rekurswerber nicht geltend gemacht wurden. Entscheidungen der II. Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes sind gemäß § 14 (2) AußStrG. aus keinem Beschwerdegrund, selbst nicht wegen eines Nichtigkeit begrundenden Verfahrensmangels, anfechtbar. Das Rekursgericht hat überdies, entgegen der Meinung des Erstrichters, im Außerstreitverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig ob der Rechtsmittelwerber den vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Anfechtungsgrund zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat oder nicht (SZ. XXII 101 u. a.).
Da also entgegen der Meinung des Erstrichters eine Bemessungsfrage vorliegt, war der von diesem erhobene Revisionsrekurs unzulässig.
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