OGH 8Ob22/18w

OGH8Ob22/18w23.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin A*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin K*****, vertreten durch Putz & Rischka, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Dezember 2017, GZ 4 R 325/17m‑64, mit dem dem Rekurs der Insolvenzgläubigerin K***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. November 2017, GZ 38 S 7/10x-57, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00022.18W.0223.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. November 2017, GZ 38 S 7/10x‑57, erklärte das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und erteilte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.

Einem dagegen von der Insolvenzgläubigerin K***** erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin K*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 252 IO iVm § 526 Abs 2 ZPO) – jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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