OGH 8Ob2138/96m

OGH8Ob2138/96m17.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der B***** reg.Gen.m.b.H., *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin T***** AG *****, vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Mai 1996, GZ 1 R 88/96-175, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin T***** AG ***** wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Ausdruck Revisionsrekurs in § 528 ZPO umfaßt nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichtes, sondern auch solche gegen Formalbeschlüsse (JBl 1994, 264; 1 Ob 508/94), sodaß auch im Falle der Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz § 528 Abs 3 ZPO anwendbar ist.

Gemäß § 131 Abs 3 KO sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat. Nur auf derart geltend gemachte Forderungen beziehen sich die Bestimmungen der §§ 133, Abs 1, 136, Abs 1 KO (SZ 45/106). Ein Anerkenntnis des Masseverwalters muß - um wirksam zu sein - ohne Vorbehalt abgegeben werden. Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen des Masseverwalters darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursgerichtlichen Prüfungssystems für den weiteren Verfahrensgang ohne Bedeutung (JBl 1994, 52).

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Stichworte