Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin T***** AG ***** wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ausdruck Revisionsrekurs in § 528 ZPO umfaßt nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichtes, sondern auch solche gegen Formalbeschlüsse (JBl 1994, 264; 1 Ob 508/94), sodaß auch im Falle der Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz § 528 Abs 3 ZPO anwendbar ist.
Gemäß § 131 Abs 3 KO sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat. Nur auf derart geltend gemachte Forderungen beziehen sich die Bestimmungen der §§ 133, Abs 1, 136, Abs 1 KO (SZ 45/106). Ein Anerkenntnis des Masseverwalters muß - um wirksam zu sein - ohne Vorbehalt abgegeben werden. Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen des Masseverwalters darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursgerichtlichen Prüfungssystems für den weiteren Verfahrensgang ohne Bedeutung (JBl 1994, 52).
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