Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, daß der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeneinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamentseigenschaft bestreitet (NZ 1984, 130; 2 Ob 694/87; NZ 1994, 229). Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers herangezogen wurden - vor dem Obersten Gerichtshof nur dann Erfolg haben, wenn die Auslegung mit den Sprachgesetzen unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (NZ 1973, 187; NZ 1984, 130). Die Auslegung der Vorinstanzen, daß die letztwillige Verfügung ein Testament mit Erbeneinsetzung sei, ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal die Revisionswerberin selbst nichts vorbringt, woraus ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln abgeleitet werden könnte.
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