8 Ob 212/80 | OGH | 18.12.1980 |
Veröff: ZVR 1981/267 S 368 |
2 Ob 114/81 | OGH | 20.10.1981 |
nur: Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210 |
2 Ob 218/18z | OGH | 26.02.2019 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0080OB00212_8000000_001
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