OGH 8Ob211/01i

OGH8Ob211/01i30.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der W***** Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2001, GZ 28 R 74/01k-552, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2001, GZ 10 S 214/95i-539, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 11. 5. 2001 (ON 539) wiesdas Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des bereits ausgeführten Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. 3. 2001 (ON 533) betreffend die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwangsausgleichsausgleichsantrages ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist aus zwei Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Überdies ist ein Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls stets unzulässig.

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