OGH 8Ob209/62 (RS0021099)

OGH8Ob209/624.9.1962

Rechtssatz

Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. Die Wirkung des § 1052 Satz 2 ABGB tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer vorherigen Ankündigung bedürfte.

Normen

ABGB §1052 Satz2 C

8 Ob 209/62OGH04.09.1962

Veröff: EvBl 1963/46 S 68

1 Ob 695/88OGH07.02.1989

nur: Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. (T1) Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtsgedankens ist jedoch, daß derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, überhaupt vorleistungspflichtig ist. (T2)

10 Ob 358/97pOGH25.11.1997

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19620904_OGH0002_0080OB00209_6200000_001

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