Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Eigentümerin einer Wohnung im 3.Wiener Gemeindebezirk verstarb am 2.8.1986. In ihrem Testament hatte sie ihre Enkelin zur Erbin eingesetzt und ihrem Sohn, dem Vater der Erbin, dem Beklagten, das Legat des grundbücherlich einzutragenden lebenslangen Wohnrechtes an der Eigentumswohnung vermacht. Sie ordnete an, daß das lebenslange Wohnrecht des Beklagten von der Erbin gleichzeitig mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch einzutragen sei. Die Erbseinsetzung der Enkelin erfolgte über Vorschlag des Beklagten, um diesem das Wohnrecht zu erhalten und die Wohnung dem Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu entziehen. Im Verlassenschaftsverfahren gab die Erbin die bedingte Erbserklärung ab und beantragte die Inventarisierung des Nachlasses. Zwei vom Gericht bestellte Sachverständige schätzten den Wert der Eigentumswohnung mit S 310.000,--, wobei die im Grundbuch einverleibten Hypotheken in der Höhe von S 280.000,-- nicht berücksichtigt wurden. Den Wert des Wohnrechtes des Beklagten ermittelten die Sachverständigen mit S 145.600,--, im Falle, daß Betriebskosten, öffentliche Abgaben und Reparaturfondskosten vom Eigentümer getragen werden müßten, mit S 264.100,--. Den durch den Wert der Eigentumswohnung und zwei relativ unbedeutende Sparguthaben gebildeten Aktiven standen Passiven im Wert von S 1,190.734,46 gegenüber, sodaß sich eine Nachlaßüberschuldung von S 859.300,99 ergab. Die Erbin verkaufte daraufhin mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung die Eigentumswohnung um den Kaufpreis von S 310.000,-- an den Kläger, ihren Stiefvater, und berichtigte mit dem Erlös einen Teil der Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger. Das Eigentumsrecht des Klägers wurde am 30.11.1989 einverleibt.
Mit seiner am 22.11.1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zur Räumung der von ihm gekauften Eigentumswohnung schuldig zu erkennen. Der Beklagte habe die Wohnung lediglich prekaristisch benützt, gegenüber dem Kläger erfolge die Nutzung titellos. Es sei nicht zutreffend, daß dem Beklagten bereits zu Lebzeiten seiner Mutter ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, vielmehr verfüge der Beklagte als Vermächtnisnehmer lediglich über einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes. Die Verlassenschaft nach der Mutter des Beklagten sei hoch überschuldet gewesen, der einzige ins Gewicht fallende Aktivposten habe in der Eigentumswohnung bestanden. Der vom Kläger bezahlte Kaufpreis entspreche dem im Sachverständigengutachten genannten Wert der Wohnung. Er sei zur Befriedigung der vorrangigen und mit Pfandrechten besicherten Forderungen verwendet worden. Dadurch sei der Nachlaß erschöpft und die Befriedigung des nachrangigen Legats zugunsten des Beklagten nicht möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 4 AnfO lägen schon deshalb nicht vor, da der Kläger den Kaufvertrag nicht mit seiner Stieftochter, sondern mit der Verlassenschaft abgeschlossen habe. Auch habe der Kläger die Wohnung im Vertrauen auf den Grundbuchsstand und die vorliegende verlassenschaftsbehördliche Genehmigung erworben. Von einer Benachteiligungsabsicht bei Verwertung der Wohnung könne keine Rede sein.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß der Kläger und die Erbin als nahe Angehörige dem Personenkreis des § 4 AnfO angehörten. Der Kaufvertrag sei in Benachteiligungsabsicht der Verlassenschaftsgläubiger geschlossen worden, da der vereinbarte niedrige Kaufpreis von S 310.000,-- nicht einmal die Hälfte des leicht zu erzielenden Verkehrswertes der Immobilie ausgemacht habe. Dem Beklagten sei von seiner Mutter noch zu deren Lebzeiten ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt worden. Er habe daher schon zu Lebzeiten seiner Mutter die Wohnung bewohnt, wobei dieses Recht nicht prekaristisch, sondern als Gegenleistung für die Vermittlung eines Kredites gewährt worden sei. Sowohl die Erbin als auch der Kläger hätten bei Abschluß des Kaufvertrages von dem bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen eingeräumten Wohnrecht zugunsten des Beklagten gewußt. Auch sei ihnen die tatsächliche Benützung der Wohnung durch den Beklagten bekannt gewesen. Das Räumungsbegehren sei somit arglistig und wider besseres Wissen erhoben worden.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt und darüber hinaus fest, daß der Beklagte mit Ausnahme von halbjährigen Aufenthalten in Südamerika seit 1982/83, somit bereits zu Lebzeiten seiner Mutter, in der Wohnung gewohnt habe. Eine andere Wohnung sei ihm nicht zur Verfügung gestanden, da er infolge eines Konkurses Anfang der Achtzigerjahre seine frühere Wohnung im 1.Bezirk verloren habe. Die Mutter habe dem Beklagten das Recht eingeräumt, bis zu dessen Tod unentgeltlich in der Wohnung zu leben. Es sei ihre Absicht gewesen, dem Beklagten die Wohnung auch für die Zeit nach ihrem Ableben zu erhalten, da der Beklagte über keine andere Wohnmöglichkeit verfügte und aufgrund seiner bedrängten finanziellen Situation nur so sein Lebensabend habe gesichert werden können. Eine Verbücherung des eingeräumten Wohnrechtes zu Lebzeiten der Mutter sei deshalb nicht erfolgt, da eine Exekutionsführung durch Gläubiger des Beklagten befürchtet worden sei. Die Mutter der Erbin, die früher mit dem Beklagten verheiratet gewesen sei, sei seit 1987 Ehegattin des Klägers. Ihr habe die Erbin nach dem Ableben der Mutter des Beklagten eine Kopie des Testaments überreicht. Im Familienkreis sei daraufhin die weitere Vorgangsweise besprochen worden. Sowohl die Erbin als auch der Kläger hätten das Testament und Kodizill der Verstorbenen ebenso wie das darin festgelegte Wohnrecht des Beklagten sowie den Umstand, daß der Beklagte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter einige Jahre in der Wohnung gelebt habe, gekannt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Beklagte aufgrund des von seiner Mutter unentgeltlich und obligatorisch eingeräumten Wohnrechtes im Sinne des § 521 ABGB berechtigt sei, auch nach dem Ableben seiner Mutter weiterhin in der Wohnung zu leben. Der Kläger habe dieses Wohnrecht des Beklagten vor Abschluß des Kaufvertrages gekannt und müsse daher als nicht gutgläubiger Erwerber das Wohnrecht gegen sich gelten lassen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren Folge gab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein ohne dingliche Wirkung begründetes, also bloß obligatorisches Wohnrecht binde - da § 1120 ABGB nur auf Mietverträge anzuwenden sei - Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann, wenn sie es übernähmen. Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gebe es nicht. Das Wohnrecht des Beklagten sei von der Erbin dem Kläger nicht überbunden worden. Daß der Kläger trotz des ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses des Bestehens außerbücherlicher Lasten beabsichtigt habe, das Wohnrecht dennoch zu übernehmen, ergebe sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht. Vielmehr sei der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung davon ausgegangen, daß der Beklagte werde weichen müssen, weil das Wohnrecht nicht einverleibt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof bisher - soweit überblickbar - die Anwendbarkeit des § 692 ABGB bei Kauf einer mit einem Legat belasteten Sache aus einer überschuldeten Verlassenschaft noch nicht zu beurteilen hatte und es zudem einer Klarstellung bedarf, inwieweit die Rechtsprechung über die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes auch auf jene obligatorischen Rechte anzuwenden ist, die nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden sollen. Es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 Abs.1 ABGB). Vertragliche nicht verbücherte Servituten binden nur die Vertragsparteien (SZ 44/41). Sie sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger (EvBl 1977/68) auch diesem gegenüber wirksam. Sie geben dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Verbücherung. Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht bei den sogenannten "offenkundigen" Dienstbarkeiten. Wer einen gültigen Titel besitzt, ist trotz Nichtverbücherung geschützt, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (SZ 56/105; SZ 63/73; 8 Ob 622/91).
Während ein Teil der (älteren) Rechtsprechung die Möglichkeit des Übergangs eines nicht intabulierten Wohnrechtes auf den Einzelrechtsnachfolger infolge Offenkundigkeit bejaht (SZ 22/189; SZ 39/146; SZ 48/78; MietSlg 30.070), steht der überwiegende Teil der Judikatur auf dem Standpunkt, daß Offenkundigkeit bei persönlichen Dienstbarkeiten wie etwa dem Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauches oder des Wohnrechtes, nicht in Frage kommt, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit nicht wahrgenommen werden kann (SZ 28/30; SZ 56/105; SZ 63/73; MietSlg 30.050; 38.852; 42.025; 8 Ob 622/91).
Diese Frage muß aber deshalb hier nicht abschließend entschieden werden, da das vom Beklagten behauptete Wohnrecht zu Lebzeiten seiner Mutter nach der unbestritten festgestellten Absicht der Parteien gar nicht verbüchert werden sollte, um den Gläubigern des Beklagten nicht eine Zugriffsmöglichkeit zu eröffnen. Durch diesen Verzicht auf die Verbücherung (vgl. MietSlg 35.045) kam es nicht zur Einräumung eines Wohnrechtes in Form einer Dienstbarkeit, sondern entstand lediglich ein dem Fruchtgenuß ähnliches Recht obligatorischer Natur, für das Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung ist (MietSlg 31.050; 39.038). Ein derartiges bloß auf die Benützung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Recht kann aber keinesfalls einer nicht verbücherten Dienstbarkeit gleichgesetzt werden, weshalb die wegen des schützenswerten Vertrauens auf die öffentlichen Bücher (§ 1500 ABGB) ohnedies restriktiv zu handhabenden Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzipes hier nicht Anwendung finden können. Der Einzelrechtsnachfolger ist daher an ein derartiges obligatorisches Recht nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat (MietSlg 34.060; 39.038).
Entgegen dem Vorbringen in der Revision kann keine Rede davon sein, daß der Kläger sich schlüssig mit der Übernahme des obligatorischen Wohnrechtes des Beklagten einverstanden erklärt hätte. Selbst dem Vorbringen des Beklagten kann kein Verhalten des Klägers entnommen werden, welches im Sinne des § 863 ABGB dahin gedeutet werden könnte, der Kläger habe entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Kaufvertrages, laut dessen Punkt VI. die Verkäuferin dafür Gewähr leistet, daß die Liegenschaft frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sei, die Belastung durch ein Wohnrecht des Beklagten übernehmen wollen.
Die Dienstbarkeit der Wohnung kann ebenso wie das obligatorische Wohnungsrecht durch Legat letztwillig eingeräumt werden (EvBl 1980/198). Ebenso wie beim Vermächtnis des Mietrechtes (vgl. NZ 1986, 273; JBl 1984, 612; Wilhelm, Übergang des Bestandverhältnisses durch Vermächtnis, JBl 1984, 594 f) begründet auch das Legat des Wohnrechtes nicht automatisch den Übergang des Rechtes auf den Legatar. Vielmehr ist auch hier ein Damnationslegat gegeben, welches nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erben begründet. Dieses somit hier gegebene obligatorische Recht des Erben auf Einräumung der verbücherten Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB ist gemäß § 692 ABGB bedingt durch das Zureichen der Verlassenschaft. Der Erbe ist berechtigt, die Legate mangels hinreichenden Nachlasses gegebenenfalls bis Null zu kürzen oder - wurden die Legate bereits ungekürzt ausgefolgt - das zuviel Geleistete gemäß § 693 ABGB zurückzufordern (SZ 65/7). Die Vorschriften über die Legatsreduktion sind analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwenden (EvBl 1983/158; EvBl 1990/109). Über Zulässigkeit und Ausmaß der Legatsreduktion ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozeß vom Erben oder der beklagten Verlassenschaft zu beweisen. Der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, welche jedoch im Prozeß nicht bindend sind, sodaß im Prozeß weitere Beweise angeboten werden können (SZ 50/56; SZ 65/7; EvBl 1983/158; EvBl 1990/109).
Die bereits eingangs dargestellten Regeln über den gutgläubigen Erwerb "offenkundiger" Dienstbarkeiten könnten, falls man ihre Anwendbarkeit unterstellen wollte, hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil der Kläger aufgrund seiner vom Beklagten selbst behaupteten Kenntnis des Verlassenschaftsverfahrens nicht damit rechnen mußte, das bloß subsidiär zu befriedigende Legat des Beklagten könnte bei der gegebenen Nachlaßüberschuldung rechtswirksam werden. Daß der Kläger hätte erkennen können, daß in Wahrheit eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorgelegen wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Selbst bei dem in der Klagebeantwortung behaupteten Verkehrswert der Wohnung von rund S 750.000,-- (AS 13) überwiegen die Nachlaßpassiven und hätte daher für den Kläger kein Grund bestanden, an der Überschuldung des Nachlasses zu zweifeln.
Der Beklagte stützt seine Einwendungen gegen das Räumungsbegehren erkennbar auch auf einen schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch gegen den Kläger. Ein primär auf Naturalersatz gerichteter Schadenersatzanspruch könnte nach Lehre (vgl. Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff, 174 ff, zusammengefaßt wiedergegeben in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 40 ff) und jüngerer Rechtsprechung (vgl. SZ 56/125; SZ 56/140; JBl 1981, 535; JBl 1987, 318; SZ 60/221; RdW 1994, 242; 1 Ob 503/95) dann bestehen, wenn einerseits der Kläger die Verkäuferin wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hätte bzw. eine arglistige Kollusion zwischen den Parteien des Kaufvertrages vorgelegen wäre oder andererseits bei Vorliegen eines durch Besitz verstärkten Forderungsrechtes, wenn der Kläger infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beklagten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (vgl. Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445 ff, 512 ff; Lindinger,
Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694; SZ 63/186; SZ 63/221; 1 Ob 503/95). Ob die zuletzt genannte überwiegend im Zusammenhang mit den Problemen der Doppelveräußerung entwickelte Rechtsansicht auch in diesem Fall anwendbar wäre, muß ebensowenig geprüft werden wie die Frage, ob der Kläger die Rechtsposition des Beklagten wissentlich verletzt habe. Selbst wenn sich der Kläger nämlich im Sinne der dargestellten Überlegungen rechtswidrig verhalten haben sollte, wäre dieses Verhalten nicht kausal, da auch die rechtmäßige Alternative dazu, nämlich die Abstandnahme des Klägers vom Kauf, zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Wie bereits dargestellt wäre nämlich die Erbin in Anbetracht der Bestimmung des § 692 ABGB nicht verpflichtet gewesen, den Legatsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Daß er in einem gegen die Erbin geführten Verfahren mit seinen Ansprüchen obsiegt hätte, hat der Beklagte im Verfahren nicht behauptet noch ist dies sonst aufgrund der Aktenlage ersichtlich.
Die Berufung auf die Tatbestände der Anfechtungsordnung, auf welche der Beklagte in der Revision allerdings nur mit dem Hinweis auf die bestehenden Familienbande zurückkommt, kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da die Anfechtung grundsätzlich nur für Geldforderungen, für andere Ansprüche jedoch nur insofern zulässig ist, als ein Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist (JBl 1954, 464; EvBl 1960/46; EvBl 1975/95).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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