Spruch:
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 17. November 2000 (ON 516) wies das Erstgericht den Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleichs als unzulässig zurück. Es lägen insbesondere die formellen Voraussetzungen des § 141 Z 3 KO nicht vor; überdies erscheine die Erfüllung eines Zwangsausgleiches innerhalb einer zweijährigen Frist nicht möglich.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Zwangsausgleich gemäß § 141 KO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Selbst wenn man einen Antrag auf Zwangsausgleich als verfahrenseinleitenden Schritt ansehen würde, ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, weil im Exekutions- und Insolvenzverfahren verfahrenseinleitende Beschlüsse vom Gesetzgeber bewusst dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichgestellt wurden, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 271/99g ua).
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