Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung (siehe NZ 1971, 45; 4 Ob 583/78; 6 Ob 3/83).
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