Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Bezirksgericht Linz-Land (AZ 11 C 751/98z) überwiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe I gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht (vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Art 54 EuGVVO Rz 5 mH auf Jakusch in Angst EO § 7 Rz 99; vgl ferner § 150 Geo).
Es war daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Erstgericht zu überweisen.
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