Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 12.Juli 1993 zugestellt. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs überreichte er am 25.November 1993 beim Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs.1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie endete daher am 26.Juli 1993. Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da aber hier das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß festgesetzten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 47.086; 58.276; 8 Ob 1510/93).
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