Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Alternative Kausalität setzt den Nachweis voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein konkret gefährliches, schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, das möglicherweise Schadensursache war (siehe SZ 63/185 mwN).
Da der klagenden Partei der Nachweis eines derartigen konkret gefährlichen Verhaltens weder bezüglich der Leute der erst- noch der der zweitbeklagten Partei gelungen ist, wurde das Vorliegen einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität vom Berufungsgericht zu Recht verneint.
Da auch in dem gegen die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei geführten Vorprozeß eine derartige Feststellung nicht getroffen, sondern nur festgestellt wurde, als Schadensursache komme nur das fahrlässige Verhalten von Mitarbeitern einer der beiden von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei mit Umbauarbeiten betrauten beklagten Parteien in Betracht, ist auch aus einer Bindung an die dort getroffenen Feststellungen im Sinne der Entscheidung SZ 70/60 für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen.
Die Forderung einer "Aufklärungspflicht" versucht im Ansatz die Beweislast gemäß § 1296 ABGB ins Gegenteil zu verkehren; für eine solche Aufklärungspflicht, die den Geschädigten von seiner Beweislast befreite, ist ein Rechtsgrund nicht erkennbar. Dies gilt auch sinngemäß für die behauptete Nähe zum Beweis, die den Vorstellungen der klagenden Partei nach auf ein Selbstbezichtigungsgebot hinausliefe.
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