OGH 8Ob167/80 (RS0037872)

OGH8Ob167/8020.11.1980

Rechtssatz

Für das Entstehen des Rückersatzanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liegen, außer Betracht bleiben; er muss sich dem Ersatzpflichtigen gegenüber so behandeln lassen, als ob er den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet hätte.

Normen

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 A
EGUStG ArtXII Z3

8 Ob 167/80OGH20.11.1980

Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349

2 Ob 146/81OGH16.12.1981
7 Ob 147/00vOGH12.07.2000
7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

nur: Für das Entstehen des Rückersatzanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur, ob er hiezu berechtigt wäre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/1

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)<br/>Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T3)

4 Ob 139/10kOGH05.10.2010

Vgl auch

7 Ob 136/10sOGH22.10.2010

Vgl

4 Ob 193/10aOGH15.12.2010

Vgl auch

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T4); Veröff: SZ 2013/73

1 Ob 119/20mOGH22.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_003

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