Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Bürgen wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß derartige Pflichten zwar bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. Primär habe der Kunde selbst seine Interessen zu wahren, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß Diskretion für das Bankgeschäft als solches lebenswichtig sei. Nur wenn der Gläubiger erkenne, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts wisse, bestehe eine Mitteilungspflicht. In diesen besonderen Ausnahmefällen habe die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten (SZ 57/70; ÖBA 1987, 567; ÖBA 1988, 1037; EvBl 1989/1; JBl 1990, 523; ÖBA 1992, 654; ÖBA 1993, 61). Der durch BGBl Nr 6/1997 eingefügte § 25 c KSchG, wonach der Gläubiger den für eine fremde Schuld einstehenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, ist hier schon von den relevanten Daten der jeweiligen Skripturakte her nicht anzuwenden, weshalb unerörtert bleiben kann, ob diese Novelle allgemein eine Verschärfung der bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten vorvertraglichen Warnpflichten brachte.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Erstbeklagte, bevor er den strittigen vom Hauptschuldner ausgestellten und später von der Klägerin angekauften Wechsel akzeptierte, mit dem Direktor der Klägerin gesprochen. Dieser erklärte ihm unter anderem, daß dann, wenn aus dem beabsichtigten Kaufvertrag hinsichtlich ungarischer Liegenschaften Geld fließe, die Abdeckung des vom Erstbeklagten zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages problemlos sei. Es kann dahin stehen, ob die vom Erstbeklagten und vom Hauptschuldner gewählte Vorgangsweise in allen Belangen tatsächlich der Verbürgung für einen Bankkredit gleichgestellt werden kann, da jedenfalls die Annahme der Vorinstanzen, der Direktor der Klägerin sei mit seiner Äußerung den bestehenden Warn- und Aufklärungspflichten nachgekommen, nicht zu beanstanden ist. Die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Auslegung der Erklärung, es sei damit klargestellt worden, daß die Abdeckung der Wechselsumme im gegenteiligen Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages nicht gesichert sei, ist logisch. Einem in diesen Angelegenheiten versierten Kaufmann, der noch dazu mit dem Hauptschuldner bekannt und an dessen Geschäften partiell beteiligt war, kann unterstellt werden, daß er die Information in ihrer vollen Bedeutung erfaßt.
Auch hinsichtlich der Zweitbeklagten kann die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht aufzeigen. Die Zweitbeklagte fertigte, nachdem der Hauptschuldner die Wechselsumme bei Fälligkeit nicht aufbringen konnte, einen Prolongationswechsel gemeinsam mit ihrem Gatten, dem Erstbeklagten. Schon aus dem Erfordernis der Prolongation mußte der Zweitbeklagten das Bestehen finanzieller Schwierigkeiten beim Hauptschuldner bewußt sein. Zudem konnte die Klägerin davon ausgehen, daß der Erstbeklagte seine Informationen an die Zweitbeklagte weitergeben werde. Schließlich ist auch das vom Berufungsgericht gebrauchte Argument, die Zweitbeklagte habe nach den Umständen des Einzelfalles primär die Verbindlichkeit des Erstbeklagten sichern und so für diesen weitere Prolongation erreichen wollen, weshalb nur auf die finanzielle Lage des Erstbeklagten abzustellen sei, nicht lebensfremd.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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