Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 25.August 1992 zugestellt, die Revision aber erst am 23.September 1992 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 38.764; RZ 1985/4 und 5 uva) endet im Falle der Zustellung während der Gerichtsferien der Lauf der Frist von 4 Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages; also diesfalls endete sie mit Ablauf des 22. September 1992.
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