Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil zwar die klagende Partei in erster Instanz vorbrachte, daß - abweichend von der gesetzlichen Regel (Verlustbeteiligung nach Köpfen gemäß § 121 Abs. 3 HGB) - Verlustbeteiligung nach Anteilen vereinbart worden sei und der Anteil des Beklagten 32 % betrage, das Erstgericht aber ausdrücklich die Möglichkeit der Feststellung weiterer, über die Beteiligung des Beklagten am Vermögensstamm der Gesellschaft hinausgehender Abmachungen der Gesellschafter verneinte (S 8 und 10 des Urteils), und die klagende Partei diese, für ihren Prozeßstandpunkt nachteilige (negative) Feststellung im Berufungsverfahren nicht bekämpft hat (wozu sie nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verpflichtet gewesen wäre: JBl 1986, 121; 1 Ob 1528/88, 3 Ob 1502/90, 7 Ob 561/91, 8 Ob 1579/91), so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht von der gesetzlichen Regel des Verlustausgleichs unter den Gesellschaftern (Art 7 Nr 19 EVHGB) ausgegangen ist; die dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit ist daher für die Entscheidung nicht beachtlich.
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