OGH 8Ob1647/93(8Ob1648/93)

OGH8Ob1647/93(8Ob1648/93)14.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Hubert, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungsverein *****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Z***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei K***** G*****, vertreten durch Dr.Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Aufkündigungen infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18.November 1992, GZ 48 R 679/92-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. bei der nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG anzustellenden Zukunftsprognose auf spätere, im Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes nicht absehbare Änderungen nicht Bedacht genommen werden kann (EvBl 1991/26 ua), wozu auch der in Aussicht genommene, aber nicht verwirklichte Erwerb von Geschäftsanteilen und die Wiedereröffnung des Betriebes durch den Nebenintervenienten gehört (top.Nr.6);

2. sich aus § 30 Abs 2 Z 7 MRG klar ergibt, daß bei Fehlen jeder geschäftlichen Tätigkeit des Mieters im Geschäftslokal der Kündigungsgrund nach diesem Tatbestand jedenfalls verwirklicht ist; die Frage, wer die Beweislaft dafür trägt, ob der Mieter das Geschäftslokal nicht in der vereinbarten oder in einer gleichwertigen Weise benützt - nach allgemeinen Gesichtspunkten wäre der Vermieter beweispflichtig (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 34 zu § 30 MRG) - stellt sich somit gar nicht (top.Nr.5).

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