Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. bei der nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG anzustellenden Zukunftsprognose auf spätere, im Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes nicht absehbare Änderungen nicht Bedacht genommen werden kann (EvBl 1991/26 ua), wozu auch der in Aussicht genommene, aber nicht verwirklichte Erwerb von Geschäftsanteilen und die Wiedereröffnung des Betriebes durch den Nebenintervenienten gehört (top.Nr.6);
2. sich aus § 30 Abs 2 Z 7 MRG klar ergibt, daß bei Fehlen jeder geschäftlichen Tätigkeit des Mieters im Geschäftslokal der Kündigungsgrund nach diesem Tatbestand jedenfalls verwirklicht ist; die Frage, wer die Beweislaft dafür trägt, ob der Mieter das Geschäftslokal nicht in der vereinbarten oder in einer gleichwertigen Weise benützt - nach allgemeinen Gesichtspunkten wäre der Vermieter beweispflichtig (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 34 zu § 30 MRG) - stellt sich somit gar nicht (top.Nr.5).
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