Spruch:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen die eindeutige gesetzliche Regelung, daß im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nur den in § 249 Abs 2 AußStrG genannten, nicht aber auch anderen Personen, wie zB einem Prozeßgegner, ein Rekursrecht zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Prozeßgegner hat es grundsätzlich zu akzeptieren, daß er gegen einen behinderten Gegner nur prozessieren kann, wenn dieser durch seinen Sachwalter vertreten ist.
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