OGH 8Ob1629/95

OGH8Ob1629/9525.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ewald B*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Marie-Luise F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen 333.614,39 S sA (Revisionsstreitwert 309.259,64 S sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.November 1995, GZ 4 R 1024/95k-40, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1990, 44 = SZ

62/66 ausgesprochen hat, steht der Umstand, daß die Haftung der

einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen

beruht, der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt

sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld",

auf die, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff

ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung

der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln)

gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (siehe auch SZ 52/185 = EvBl

1980/199 = JBl 1981, 210; SZ 57/51 sowie JBl 1987, 670).

In der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung JBl 1992, 646 = RdW 1993, 178, die den Regreß des Vertragserrichters gegen den Verkäufer einer Liegenschaft bezüglich der vom Vertragserrichter den Käufern ersetzten, von diesen zur Erlangung der infolge verspäteter Einverleibung ihres Eigentumsrechtes von den Gläubigern des Verkäufers in Exekution gezogenen Liegenschaft getätigten, der Tilgung der exekutiv betriebenen Forderungen dienenden Aufwendungen zum Gegenstand hatte, bejahte der Oberste Gerichtshof nicht nur die Solidarhaftung des Verkäufers und des Vertragserrichters für die Aufwendungen der Käufer sondern zufolge eines "besonderen Verhältnisses" im Sinne des § 896 ABGB auch die primäre Ersatzpflicht des für die Lastenfreiheit der Liegenschaft haftenden Verkäufers und den vollen Regreß des Vertragserrichters, den gegenüber dem Verkäufer keine Sorgfaltspflicht getroffen hatte. Auch im vorliegenden Fall traf die Haftung für die Lastenfreiheit die Beklagte und ergab sich die zusätzliche Haftung des Klägers gegenüber dem Erwerber der Eigentumswohnung nur aus der sorgfaltswidrigen Unterlassung einer Sicherung seiner bloß obligatorischen Ansprüche gegenüber der als Eigentümerin der Wohnung grundbücherlich einverleibten Beklagten.

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