Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil in den Entscheidungen der Untergerichte kein Abgehen von den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.4.1992, 4 Ob 524/92 = ZVR 1992, 177 dargelegten Grundsätzen zur Haftung von Schilehrern - auch im Hinblick auf das in den Landesschischulgesetzen normierte Gefährdungsverbot - erblickt werden kann und die Frage, ob diese Grundsätze in dem hier vorliegenden Einzelfall zu einer Bejahung oder Verneinung eines Verschuldens des Schilehrers an der Sturzverletzung der Klägerin führen, die sie sich im flachen, wenn auch nicht präparierten Gelände beim Abschwingen aus langsamer Fahrt zuzog, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
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