Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Zweitbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 23.346 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.891 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beiden Beklagten waren gemeinsam zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der I***** GmbH & Co KG (im folgenden: I*****). Am 23. Juni 1988 räumte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, die Ö***** AG, der I***** einen Investitionskredit von 5,000.000 S nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz (Bürgeskredit) ein. Im Kreditvertrag heißt es unter anderem:
"Zur Sicherstellung aller Forderungen, die uns aus diesem Kredit und aufgrund eines anderen künftig zwischen uns abgeschlossenen, im Inland beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind bzw in Zukunft erwachsen werden, werden Sie uns ein Blankoakzept, privat mitzuunterfertigen von Herrn Helmut P***** und Herrn Karl M***** widmen, wobei wir zum jederzeitigen Gebrauch dieses Akzepts durch ein analog zu fertigendes Schreiben ermächtigt werden."
Am 26.Juli 1988 wurde der Kreditvertrag von zwei Organen der Ö***** AG sowie für die I***** von den beiden Beklagten unterfertigt.
Die Ö***** AG fertigte dementsprechend folgende Wechselwidmungserklärung aus:
"An die Ö***** AG Filiale Innsbruck
Zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen Firma I***** Gesellschaft mbH & Co KG Innsbruck (im folgenden kurz als "Schuldner" bezeichnet) aus dem von Ihnen eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrunde zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche übergebe(n) ich(wir) Ihnen einen Wechsel von mir(uns) blanko unterschrieben und ermächtige(n) Sie, diesen (diese) Wechsel ohne weiteres Einvernehmen mit mir(uns) bis zur Höhe der Ihnen gegen den oben genannten Schuldner erwachsenen Forderungen zuzüglich der zum Zeitpunkte der Fälligstellung des Wechsels (der Wechsel) Ihnen zukommenden Nebengebühren auszufüllen, an Ihren Schaltern zahlbar zu stellen, selbst als Aussteller zu fertigen, den(die) Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen mich(uns) geltend zu machen.
Ich(wir) verpflichte(n) mich(uns) hiemit, Ihnen jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller Ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen oben genannten Schuldner gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben. Die vorstehende Ermächtigung gilt jeweils auch für die Erneuerungswechsel.
Insolange Ihnen Forderungen oder Ansprüche welcher Art immer gegen obigen Schuldner zustehen, werde(n) ich (wir) nicht berechtigt sein, den(die) Ihnen übergebenen Wechsel von Ihnen zurückzuverlangen. Sie sind nicht verpflichtet, mich/uns vom jeweiligen Stand Ihrer Forderungen gegen den obigen Schuldner zu unterrichten; ich/wir werde(n) mich/uns darüber bei dem Schuldner selbst informieren. Eventuell auflaufende Wechselstempelgebühren werden Ihnen von mir(uns) fallweise bar ersetzt.
Ich(wir) erkläre(n), daß ich(wir) Ihre beglaubigten Buchauszüge als vollgültigen Beweis für den Bestand Ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen obigen Schuldner anerkenne(n)."
Diese Wechselwidmungserklärung wurde dem Zweitbeklagten vom Erstbeklagten mit der Erklärung vorgelegt, er brauche für den Bürgeskredit die Erklärung des Zweitbeklagten, daß er persönlich für die Forderung der Ö***** AG hafte. Zwischen dem Zweitbeklagten und der Ö***** AG kam es vor der Unterfertigung der Wechselwidmungserklärung zu keinen persönlichen Kontakten. Die Wechselwidmungserklärung wurde von den beiden Beklagten sowohl für die I***** (unter Beisetzung der Firma) als auch im eigenen Namen am 14. Juli 1988 unterfertigt.
Die Ö***** AG räumte der I***** folgende Kredite ein:
Am 24.Juni 1988 einen Rahmen für Fremdwährungsvorlagen von 915.000 DM, am 16.August 1988 einen Exportförderungskredit von 500.000 S, am 6. Februar 1989 einen Barkredit von 1,000.000 S, am 7.Februar 1989 einen weiteren Barkredit von 2,5 Mio S und am 14.Juni 1989 einen Barkredit von 1,000.000 S.
Am 3.Jänner 1991 wurde über das Vermögen der I***** das Konkursverfahren eröffnet.
Zum 13.Juli 1993 bestehen noch folgende Forderungen der klagenden Partei gegen die I*****:
Konto-Nr. 850-178-424/00/000 (auf diesem Konto wurden die am 16. August 1988, 6.Februar 1989 und 7.Februar 1989 gewährten Kredite von 500.000 S, 1,000.000 S
und 2,5 Mio S geführt) 2,014.001,91 S.
Konto Nr.850-178-424/20/000 (Bürgeskredit) 1,774.042,33 S
Konto Nr.850-178-424/24 (Barkredit vom
14. Juni 1989 von 1,000.000 S) 1,077.699,79 S.
Der gegenständliche Wechsel wurde als Blankowechsel von der I***** sowie von den beiden Beklagten als Akzeptanten gefertigt. Die klagende Partei stellte diesen Wechsel auf einen Betrag von 5,497.326,12 S samt 14,25 % Zinsen aus. Er wurde den Beklagten erstmals mit dem Wechselzahlungsauftrag präsentiert. Die klagende Partei verrechnet für die derzeit bestehenden Außenstände der I***** 14,25 % Zinsen und nicht den üblichen Überziehungszinssatz von 17,75
%.
Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Wechselklage die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über 3,000.000 S sA wider die Beklagten als Bezogene/Akzeptanten/Wechselbürgen.
Das Erstgericht erließ den beantragten Wechselzahlungsauftrag, der gegen den Erstbeklagten in Rechtskraft erwuchs.
Der Zweitbeklagte erhob Einwendungen und führte unter anderem aus, er habe den gegenständlichen Blankowechsel samt Ermächtigungsschreiben vom 14.Juli 1988 auch zur persönlichen Haftung unterfertigt, in diesem Ermächtigungsschreiben sei jedoch nicht angeführt, für welche Kreditkonten und welche Kreditsumme er zu haften habe. Das Schreiben verstoße daher mangels inhaltlicher Bestimmtheit gegen Treu und Glauben und widerspreche den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen. In den folgenden Darlehensvereinbarungen der I*****, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zweitbeklagte gewesen sei, sei zwar auch eine Verpflichtung des Zweitbeklagten enthalten gewesen, ein Blankoakzept privat mitzuunterfertigen sowie ein analoges Ermächtigungsschreiben zum jederzeitigen Gebrauch des Akzepts zu fertigen; ein solches Schreiben sei jedoch durch die klagende Partei nie erstellt worden. Trotz ihrer allumfassenden Formulierung decke die Wechselwidmungserklärung vom 14.Juli 1988 nur das konkrete Rechtsverhältnis ab, für das sie gegeben worden sei. Dem Zweitbeklagten gegenüber gälten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen nicht.
Die klagende Partei erwiderte, daß sie aufgrund der Wechselwidmungserklärung vom 14.Juli 1988 berechtigt sei, den Wechsel nicht nur als Sicherstellung für den seinerzeitigen konkreten Kredit zu verwenden, sondern auch zugunsten eines zukünftigen Kredites. Die in den Blankowechsel eingesetzte Summe sei genau jene Summe, die zum Zeitpunkt der Fälligstellung des Wechsels gegenüber der I***** offen gewesen sei. Vom eingesetzten Gesamtbetrag habe die klagende Partei teils aus Kostengründen, teils, weil sie aus anderen Sicherheiten Eingänge erwarten könne, nur einen Teilbetrag von 3,000.000 S geltend gemacht. Nach Punkt 23 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen sei die klagende Partei berechtigt, sämtliche in ihre Innehabung gelangenden Werte, insbesondere auch Wechsel, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zu verwenden. Auch aus diesem Grund hafte der Zweitbeklagte.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag nur hinsichtlich eines Betrages von 1,774.042,33 S sA aufrecht, hob ihn hinsichtlich eines Betrages von 1,225.957,67 S sA auf und verpflichtete den Zweitbeklagten zur Zahlung des Betrages von 1,774.042,33 S sA. Es führte aus, die Unterfertigung der Wechselwidmungserklärung vom 14. Juli 1988 samt Blankoakzept durch den Zweitbeklagten sei aus Anlaß der Einräumung des Bürgeskredites auf Konto 850-178-424/20/000 erfolgt. Die klagende Partei sei daher lediglich berechtigt, den Zweitbeklagten für die offene Forderung aus diesem Kredit in Anspruch zu nehmen.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages ab, verpflichtete den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten zur Zahlung eines Betrages von 3,000.000 S sA und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, daß nach dem Wortlaut der vom Zweitbeklagten auch im eigenen Namen unterfertigten Wechselwidmungserklärung der auch vom Zweitbeklagten akzeptierte Blankowechsel zur Sicherstellung und Abdeckung aller der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei gegen die I***** aus dem zunächst eingeräumten Kredit oder einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen dienen sollte. Die Ö***** AG sei dadurch ermächtigt worden, diesen Wechsel ohne Einvernehmen mit den Unterzeichnern der Wechselwidmungserklärung bis zur Höhe der ihr gegen die I***** erwachsenen Forderungen zuzüglich Nebengebühren zahlbar zu stellen, selbst als Aussteller zu fertigen, den Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen die Unterzeichner geltend zu machen. In der Entscheidung ÖBA 1990/206 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Wechselwidmungserklärung trotz ihres allumfassenden Wortlautes unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen sei, derentwegen sie ausgestellt worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlange, daß eine wenn auch umfassende Wechselwidmungserklärung immer nur so verstanden werde, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben worden sei, abdecke. Es widerspreche diesem Grundsatz, außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben worden sei, ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller eines Blankoakzepts einem Dritten Kredite einzuräumen und das Blankoakzept zur Sicherung dieser neuen Kredite zu verwenden. Hier beträfen sämtliche Forderungen die I***** und seien sämtliche Krediturkunden vom Zweitbeklagten als kollektivzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer dieses Unternehmens unterfertigt worden. Der Zweitbeklagte habe daher von den an die I***** gewährten Krediten gewußt. Vom Zweitbeklagten als Geschäftsführer einer GmbH müsse erwartet werden, daß er die vorliegende Wechselwidmungserklärung dahin verstanden habe, daß auch künftig von der I***** bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgenommene Kredite, die immerhin im Rahmen desselben Geschäftsverhältnisses lägen, erfaßt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Zweitbeklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Dem Einwand des Revisionswerbers, das in diversen Kreditverträgen erwähnte Schreiben vom 14.Juli 1988, durch das die klagende Partei zum jederzeitigen Gebrauch des Blankoakzeptes ermächtigt werde, sei nie ausgefertigt bzw unterfertigt worden, ist zu erwidern, daß es sich bei diesem Schreiben um die Wechselwidmungserklärung vom 14.Juli 1988 handelt.
Aus der Entscheidung ÖBA 1990/206 (im Ergebnis zustimmend Ostheim) kann der Revisionswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte die Unterfertigung der Wechselwidmungserklärung und des Blankoakzepts im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Ö***** AG und der I*****, deren geschäftsführende Gesellschafter die beiden Beklagten waren. Legt man die Wechselwidmungserklärung unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbeziehung nach der Übung des redlichen Verkehrs aus, dann brachte die Kreditgeberin hinreichend klar zum Ausdruck, daß sie sich nicht mit der Haftung der kreditnehmenden Kapitalgesellschaft begnügte, sondern die Kreditgewährung von der persönlichen Haftung der an dieser Kapitalgeschäft beteiligten und sie zugleich als Organe leitenden Personen abhängig machen wollte. Mit der Unterfertigung der umfassenden Wechselwidmungserklärung stimmte der Zweitbeklagte daher der Verwendung des Blankoakzeptes auch zur Deckung aller weiteren der Kapitalgesellschaft von der Ö***** AG gewährten Kredite zu, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß nach der Aktenlage bis zur Konkurseröffnung an der Beteiligung dieser Gesellschaft und ihrer Vertretung keine Änderung eintrat und daß auch die weiteren Kredite mit Zustimmung des Zweitbeklagten aufgenommen wurden.
Anders als in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall trat vor Gewährung der weiteren Kredite keinerlei Änderung bezüglich der Kreditnehmerin und der durch den jeweiligen Kredit wirtschaftlich begünstigten Personen ein und erfolgten überdies die weiteren Kreditaufnahmen mit Zustimmung der aus dem Blankoakzept in Anspruch genommenen Personen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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