Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht 1.) im Sinne der Rechtsprechung zugrundelegte (AS 13 unten), daß der Kläger die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu beweisen hat, hiefür aber schon der Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers genügt (welcher Beweis hier im Hinblick auf den die Gesamtbelastungen überschreitenden Verkehrswert der Liegenschaft gelungen ist), wogegen dem Anfechtungsgegner der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung offensteht und
2.) zutreffend darauf verwies, daß die gegenständliche Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in die Liegenschaft gerichtet ist, in deren Rahmen die rangmäßige Befriedigung der Forderung der klagenden Partei, hier somit in der Höhe eines die vorhergehenden Belastungen übersteigenden Erlösbetrages, zu erfolgen hat.
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