OGH 8Ob157/99t (RS0112867)

OGH8Ob157/99t22.12.1999

Rechtssatz

§ 46 Abs 1 Z 6 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor. Hätte die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur gegen Aufwandersatz gemäß § 44 Abs 3 KO erlangen können, muss auch der Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden, sofern die Klägerin gegen den Aufwandersatzanspruch nicht gemäß § 20 Abs 3 KO mit Schadenersatzansprüchen gemäß § 21 Abs 2 KO aufrechnen kann.

Normen

KO §20 Abs3
KO §21 Abs2
KO §44 Abs1
KO §44 Abs2
KO §44 Abs3
KO §46 Abs1 Z6

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

Veröff: SZ 72/211

8 Ob 131/07hOGH10.07.2008

Vgl

8 Ob 82/09fOGH22.04.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0080OB00157_99T0000_001

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