Spruch:
Auf Grund des von der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin gegen die erkennenden Mitglieder des Berufungssenates gestellten Ablehnungsantrages wird das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag unterbrochen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zu Jv 7062-17d/93 mit dem Ersuchen um Wiedervorlage nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag übermittelt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegende Rechtssache erhob die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebeintervenientin gegen die das erstgerichtliche Urteil bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes eine am 5.5.1993 beim Obersten Gerichtshof eingelangte außerordentliche Revision und stellte im Revisionsschriftsatz den Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richter des Berufungsgerichtes wegen Vorliegens angeblicher, im einzelnen angeführter Befangenheitsgründe. Eine Gleichschrift dieses Schriftssatzes wurde am 29.4.1993 unter Hinweis auf den Ablehnungsantrag im Sinne des § 22 Abs 1 JN bei dem für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag gemäß § 23 JN zuständigen Oberlandesgericht Wien zu Jv 7062-17d/93 eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ablehnung von Richtern grundsätzlich auch noch nach der Urteilsfällung (SZ 43/104; JBl 1977/76), also auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (9 Ob A 277/92; 5 Ob 600/88), vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 510/76; 1 Ob 30/87 ua) zulässig. Das Rechtsmittelverfahren ist diesfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Ablehnungssenat des Berufungs- bzw. Rekursgerichtes zu unterbrechen (9 Ob A 277/92; 5 Ob 600/88; Fasching ZPR2 Rz 161).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)