OGH 8Ob1578/93

OGH8Ob1578/9319.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt W***** und 2.) Roswitha W*****, beide vertreten durch Dr.Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf seiten der klagenden Parteien 1.) T***** GmbH und 2.) I***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****, und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Einverleibung einer Servitut infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. März 1993, GZ 14 R 268/92-101, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.August 1992, GZ 2 Cg 144/89-94, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Auf Grund des von der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin gegen die erkennenden Mitglieder des Berufungssenates gestellten Ablehnungsantrages wird das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag unterbrochen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zu Jv 7062-17d/93 mit dem Ersuchen um Wiedervorlage nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag übermittelt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegende Rechtssache erhob die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebeintervenientin gegen die das erstgerichtliche Urteil bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes eine am 5.5.1993 beim Obersten Gerichtshof eingelangte außerordentliche Revision und stellte im Revisionsschriftsatz den Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richter des Berufungsgerichtes wegen Vorliegens angeblicher, im einzelnen angeführter Befangenheitsgründe. Eine Gleichschrift dieses Schriftssatzes wurde am 29.4.1993 unter Hinweis auf den Ablehnungsantrag im Sinne des § 22 Abs 1 JN bei dem für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag gemäß § 23 JN zuständigen Oberlandesgericht Wien zu Jv 7062-17d/93 eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ablehnung von Richtern grundsätzlich auch noch nach der Urteilsfällung (SZ 43/104; JBl 1977/76), also auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (9 Ob A 277/92; 5 Ob 600/88), vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 510/76; 1 Ob 30/87 ua) zulässig. Das Rechtsmittelverfahren ist diesfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Ablehnungssenat des Berufungs- bzw. Rekursgerichtes zu unterbrechen (9 Ob A 277/92; 5 Ob 600/88; Fasching ZPR2 Rz 161).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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