Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
a) bei Unbedenklichkeit des eingeholten Gutachtens eine Wiedereröffnung des Verfahrens unterbleiben kann (EvBl 1953/492; 2 Ob 504/82 ua),
b) die Entscheidung des Berufungsgerichtes, es halte nach dieser Beweisergänzung die Wiedereröffnung des Verfahrens nicht für erforderlich, einen Akt der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung darstellt (8 Ob 48/62, 2 Ob 14/80, 2 Ob 567/82 ua), und
c) feststeht (Seite 9 unten des angefochtenen Urteils), daß das Werk grundsätzlich fertiggestellt ist und die vorhandenen unwesentlichen Mängel nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten (Seite 13 des angefochtenen Urteiles), so daß gemäß § 1167 Abs. 1 ABGB Verbesserung nicht begehrt werden kann (SZ 53/7; 6 Ob 685/86), das angemessene verminderte Entgelt daher fällig ist.
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