OGH 8Ob1558/94

OGH8Ob1558/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Leo H*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hellmut E*****, wider die beklagte Partei F*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 175.000,-- und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30.März 1993, GZ 1 R 53/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat sein Begehren lediglich auf die schriftlichen Unterlagen gestützt und weder behauptet, die Beklagte habe in Telefonaten vom 13.6. und 26.6.1991 nicht erwähnt, daß er sich an sein Anbot vom 8.5.1991 nicht mehr gebunden erachte, noch aus diesem Verhalten der Beklagten die Aufrechterhaltung des vom Kläger mit Schreiben vom 13.5.1991 unter Bezugnahme auf ein erheblich höheres Anbot abgelehnten Anbotes der Beklagten vom 8.5.1991 gefolgert. Er kann sich durch die Nichtberücksichtigung dieser überschießenden Feststellungen nicht mit Grund beschwert erachten.

Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nur mehr dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsantrag nur in Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, mit dem Antrag des Offerenten auch dann voll einverstanden zu sein, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (SZ 49/94 = EvBl 1976/282; SZ 49/142; 1 Ob 708/77; 4 Ob 526/80; VersRdSch 1989/173). Da der Kläger mit Schreiben vom 13.5.1991 nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Anbot auch ohne die verlangte Erhöhung des Kaufpreises - vorbehaltlich einer Genehmigung nach §§ 116 ff KO - annehme, mußte die Beklagte von einer Ablehnung seines Anbotes ausgehen, zumal auch bei einer Zwangsversteigerung der Bieter gemäß § 180 Abs 5 EO an sein Anbot nicht mehr gebunden ist, wenn ein höheres Anbot abgegeben wird.

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