Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) mj. Christoph G***,
2) mj. Verena G***, vertreten durch deren Mutter Gabriela G***, diese vertreten durch die Hausverwaltung Franz G***, diese wiederum vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Barbara B***, vertreten durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Josef B***, Pensionist, dieser vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.April 1990, GZ 3 a R 163,242/90-23, den
Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil der zunächst bestandene gemeinsame Haushalt der Mieterin mit dem Nebenintervenienten infolge der durch die krankheitsbedingte dauernde Pflegebedürftigkeit verursachten Übersiedlung der Mieterin in ein Pflegeheim bereits im Jahr 1985 - vier Jahre vor ihrem Tod - wieder beendet wurde und demnach der Nebenintervenient nicht eintrittsberechtigt ist (siehe MietSlg. 39.300).
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