Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Beantwortung der Frage, ob der Erklärende als Vertreter oder Bote gehandelt hat, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb nicht über den speziellen Fall hinausgehende Bedeutung hat, hier aber auch schon deshalb unwesentlich ist, weil 1) nicht erwiesen ist, daß der Montageleiter nach dem Telefonat mit seinem Chef dessen vorbehaltslose Zustimmung zum Verzicht auf die Stornogebühr auch hinsichtlich der nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Gastlokaleinrichtung erklärt hat, und 2) die beklagte Partei die Formulierung im Montageabnahmebericht auch nicht so verstehen durfte, denn es ist dort ausdrücklich davon die Rede, daß der Verzicht noch der nachträglichen schriftlichen Bestätigung bedarf.
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