OGH 8Ob1549/89

OGH8Ob1549/8927.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alma W***, Hauseigentümerin, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Roland J***, Student, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungesgerichtes vom 5.Juli 1989, GZ 48 R 307/89-13, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil

a) die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, so daß die dort angeführten Entscheidungen MietSlg. 21.492 und

26.267 hier nicht beachtlich sind, und

b) im übrigen die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung folgt (s. MietSlg. 20.423, 25.310, 28.325 und

33.383 - kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes; MietSlg. 28.325 und 30.395 - Beweispflicht des Mieters, der die Wohnung nicht benützt, für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses).

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