Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) das Berufungsgericht ungeachtet seiner Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Überprüfung der Sache nicht berechtigt ist, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben, nur um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, eine geänderte Sachlage zu behaupten und zu schaffen und so mittels einer hierauf gegründeten Einwendung den Klageanspruch abzuwehren; 2.) der Beklagte vom Kläger zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren schriftlich bevollmächtigt wurde und die diesbezügliche tarifmäßige Honorarberechnung nach den vereinbarten AHR erfolgte; 3.) der Kläger die Richtigkeit und die Höhe der geltend gemachten Honorarforderung wegen bereits erfolgter Zahlung des angeblich nur in geringerer Höhe gerechtfertigten Teilbetrages bestritten hat und 4.) die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Rechtsanwalt mangels einer Vorgangsweise gemäß § 19 Abs 3 RAO im Sinne des § 17 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zur sofortigen Ausfolgung der zurückgehaltenen Barschaft (eingenommener Verkaufserlös) ohne Bedachtnahme auf das umstrittene Honorar verpflichtet ist, der Rechtsprechung entspricht (GesRZ 1987, 210; 3 Ob 140/55; BKd 19/87 ua).
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