Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
a/ vom Berufungsgericht verworfene Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können; b/ die Beurteilung der Frage, ob weitere Beweise zur Sachverhaltsklärung erforderlich oder entbehrlich sind, allein in die Kompetenz der beiden Vorinstanzen fällt und als Akt der Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist;
c/ überschießende Beweisergebnisse und Tatsachenfeststellungen zu berücksichtigen sind, wenn sie die für den geltend gemachten Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs. 2 Z 3 MRG) charakteristische Tendenz des Gekündigten zur Darstellung bringen; d/ der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Dauerrechtsverhältnisses darstellt, so daß ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden darf;
e/ die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß erfolgte.
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