Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt ist. Der Gastwirt muß im Rahmen des Zumutbaren auch die Zugänge zu seinem Lokal in gefahrlosem Zustand halten (ZVR 1972/174 uva; zuletzt 8 Ob 533/89). Diese Obliegenheit endet nicht bei einer am Zugang zum Lokal liegenden Zwischentüre, wenn der Gastwirt erkannt hat oder erkennen mußte, daß gerade der Bereich unmittelbar vor dieser Türe besonders rutschgefährdet ist. Er hätte im konkreten Fall auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen können, indem er entweder vorgesorgt hätte, daß der Teppich, der die Rutschgefahr verringern sollte, bis zur Schließung des Lokals vor der Zwischentüre liegenbleibt oder - sofern zulässig - dieser Zugang zu seinem Lokal gesperrt wird.
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