Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klager haben auf Aktenseite 23 ausdrücklich vorgebracht, daß das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, was vom Beklagten nicht bestritten wurde. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien außer Streit gestellt, daß das Bestandobjekt nur eine selbständige Wohneinheit enthält. Damit haben die Kläger die sie treffende (SZ 58/145; SZ 60/51; Würth in Rummel ABGB**2 § 1 MRG RZ 1 und 14) Behauptungs- und Beweislast erfüllt.
Das Erstgericht hat festgestellt (S 5 des Urteils), daß der Mietzins auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert wurde. Diese sich im Rahmen des Klagevorbringens bewegende Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft, weshalb sie als Entscheidungsgrundlage zu dienen hatte.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des MRG und dessen § 1 Abs 4 bestehen keine Bedenken (vgl WoBl 1992, 145).
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