OGH 8Ob152/97d

OGH8Ob152/97d6.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayer, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anna-Maria S*****, Hausfrau, 2.) Dr.Anton S*****, Facharzt, beide *****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner und Dr.Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Detlef L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 68.448,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.März 1997, GZ 4 R 61/97t-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klager haben auf Aktenseite 23 ausdrücklich vorgebracht, daß das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, was vom Beklagten nicht bestritten wurde. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien außer Streit gestellt, daß das Bestandobjekt nur eine selbständige Wohneinheit enthält. Damit haben die Kläger die sie treffende (SZ 58/145; SZ 60/51; Würth in Rummel ABGB**2 § 1 MRG RZ 1 und 14) Behauptungs- und Beweislast erfüllt.

Das Erstgericht hat festgestellt (S 5 des Urteils), daß der Mietzins auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert wurde. Diese sich im Rahmen des Klagevorbringens bewegende Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft, weshalb sie als Entscheidungsgrundlage zu dienen hatte.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des MRG und dessen § 1 Abs 4 bestehen keine Bedenken (vgl WoBl 1992, 145).

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