OGH 8Ob1528/94

OGH8Ob1528/9426.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen H*****, vertreten durch Dr.Klaus Gstrein, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei Ingeborg H*****, vertreten durch Dr.Peter Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herabsetzung des Unterhalts (Streitwert: S 194.400,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1993, GZ 1 a R 660/93-40, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend nur den auf den Kläger entfallenden Teil des Aufwandes für die Krankenversicherung als abzugsfähig erachtet und deshalb den dem prozentuellen Anteil etwa entsprechenden Zuschuß des Dienstgebers aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes sind Fahrtkosten schon dann als abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus diesem Titel übersteigen (8 Ob 639/91; RZ 1991/70). Die Anrechnung eines Betrages von S 3.000,- erscheint gemäß § 273 ZPO angemessen. Dadurch kommt es zwar in der "1. Bemessungsperiode" zu einer relativ geringfügigen Unterschreitung des vom Berufungsgericht ermittelten Unterhaltsbetrages; da die zur Unterhaltsbemessung herangezogenen Prozentsätze aber nur Richtlinien darstellen, wurde mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen.

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