Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend nur den auf den Kläger entfallenden Teil des Aufwandes für die Krankenversicherung als abzugsfähig erachtet und deshalb den dem prozentuellen Anteil etwa entsprechenden Zuschuß des Dienstgebers aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes sind Fahrtkosten schon dann als abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus diesem Titel übersteigen (8 Ob 639/91; RZ 1991/70). Die Anrechnung eines Betrages von S 3.000,- erscheint gemäß § 273 ZPO angemessen. Dadurch kommt es zwar in der "1. Bemessungsperiode" zu einer relativ geringfügigen Unterschreitung des vom Berufungsgericht ermittelten Unterhaltsbetrages; da die zur Unterhaltsbemessung herangezogenen Prozentsätze aber nur Richtlinien darstellen, wurde mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen.
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