Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil
a) selbst bei Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin als Verwahrungsvertrag statt Treuhandschaft das Eigentumsrecht des Klägers (§ 958 ABGB; EvBl 1972/19) seinen Aussonderungsanspruch begründen würde, und
b) durch die vorgenommene Eröffnung des Sparbuches lediglich das vorher gegebene Mengeneigentum (SZ 50/42; 1 Ob 521/82) im Sinne des § 415 ABGB wieder abgesondert wurde, also nicht ein Aussonderungsanspruch erst neu begründet worden ist. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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