Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rudolf K***** war zuletzt auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.8.1987, 2 P 139/86-44, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 555,-- für seine beiden aus geschiedener Ehe stammenden, bei ihrer Mutter aufwachsenden Kinder Michael und Manuela verpflichtet.
Am 16.6.1992 stellte der Vertreter der Minderjährigen den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1992 auf S 3.200,-- für Michael und S 2.400,-- für Manuela zu erhöhen.
Rudolf K***** sprach sich gegen eine den Betrag von S 3.000,-- für beider Kinder übersteigende Erhöhung des Unterhaltes aus.
Das Bezirksgericht Favoriten, dem inzwischen die Zuständigkeit übertragen worden war, erhöhte den Unterhalt antragsgemäß. Dem dagegen vom Vater Rudolf K***** erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 20.10.1992 nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dieser Beschluß wurde nach erfolglosem Zustellversuch an Rudolf K***** am 18.11.1992 beim Postamt 1100 Wien hinterlegt; die Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Am selben Tag begann auch die Abholfrist zu laufen.
Am 2.12.1992 gab Rudolf K***** ein als Einspruch bezeichnetes, als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien aufzufassendes und an dieses Gericht adressiertes Schreiben zur Post, mit dem er sich erkennbar dagegen wendet, daß er für Michael mehr als S 2.407,-- und für Manuela mehr als S 1.834,-- monatlich an Unterhalt zu zahlen hat.
Das Rechtsmittel langte am 3.12.1992 beim Landesgericht für ZRS Wien ein, das noch am selben Tag die Weiterleitung an das Bezirksgericht Favoriten verfügte; dort langte es am 7.12.1992 ein.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt.
Der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) war daher der 2.12.1992.
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AußStrG und § 520 ZPO sind Rekurse - auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz - immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung jener Tag, an dem der Rekurs nach Weiterleitung durch das Gericht höherer Instanz beim Erstgericht einlangt (EFSlg. 64.601, 64.602, 58.262, 47.084 uva).
Die Postaufgabe am 2.12.1992 wäre daher nur dann rechtzeitig gewesen, wenn der Revisionsrekurs an das Bezirksgericht Favoriten adressiert worden wäre.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da hier aber die Kinder bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß erhöhten Unterhaltsbeitrages erlangt haben, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 58.276, 47.096 uva).
Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 17 AußStrG wird verwiesen.
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