Spruch:
gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil
A) das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung zum
stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des § 863 ABGB entwickelten Grundsätze beachtet hat, nämlich daß
- a) ein solcher Verzicht nur angenommen werden darf, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts die Kündigung
ohne die Säumnis erklärende Gründe während
längerer Zeit unterläßt (MietSlg 28.393),
- b) bei Prüfung der Voraussetzungen für den stillschweigenden Kündigungsverzicht im Falle eines Dauertatbestandes ein besonders strenger Maßstab geboten ist (MietSlg 34.410; 3 Ob 609/81;
5 Ob 510/88) sowie
- c) dem Vermieter - insbesondere im Falle der Wahrscheinlichkeit von Verschleierungshandlungen des Mieters - nicht zumutbar ist, ohne ausreichende Grundlagen vorzeitig zu kündigen und die Risken
eines verlorenen Prozesses auf sich zu nehmen
(MietSlg 31.432/18), und
B) die in der außerordentlichen Revision angeführten
Vorentscheidungen ohnedies von den oben dargelegten Grundsätzen beherrscht sind.
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