OGH 8Ob1502/96

OGH8Ob1502/9623.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt, 4910 Ried, Eiselsbergstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ulrich F*****, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Anfechtung (S 525.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.November 1995, GZ 4 R 50/95-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wie er selbst erkennt, bedurfte es der Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit und der dazu beantragten Verlesung des Konkursaktes aus rechtlichen Erwägungen nicht. Auf die Vernehmung des Gemeinschuldners haben die Parteien im Verfahren erster Instanz verzichtet (AS 22). Dem in der Berufung gestellten Antrag auf Durchführung der Vernehmung stehen dieser Verzicht sowie das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen.

Dafür, daß die Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 KO dem "anderen Teil" bekannt war, trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast (vgl ÖBA 1986, 638). Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch den Beklagten vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 53/31; ÖBA 1986, 638). Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Feststellung des Erstgerichtes, es könne die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht feststellen, gebunden. Ob der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, ist zwar eine revisible Rechtsfrage (JBl 1979, 603; ÖBA 1995, 380), jedoch im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 1676/94). Daß den Vorinstanzen ein grober Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.

Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes wird vom Revisionswerber nicht bezweifelt. Derartige Geschäfte sind nach ständiger Rechtsprechung der Anfechtung nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO entzogen (SZ 50/57; SZ 61/101; SZ 64/73; 8 Ob 17/94; 4 Ob 1534/95).

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