Spruch:
Bei Reparatur eines Fahrzeuges unter Verwendung von neuen Ersatzteilen muß sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nur eine Werterhöhung des Fahrzeuges, nicht aber eine Werterhöhung der einzelnen Ersatzteile anrechnen lassen.
Wurde der allein an einer Beschädigung Schuldige oder dessen Haftpflichtversicherer vergeblich zur Akontierung der Reparaturkosten in der Höhe des vom Sachverständigen des Versicherers geschätzten Aufwandes aufgefordert, kann der Geschädigte unter Umständen auch Kreditvermittlungsgebühren ersetzt begehren
OGH 1. Juli 1982, 8 Ob 148/82 (KG Leoben R 72/82; BG Bruck an der Mur 2 C 292/80)
Text
Am 19. 11. 1979 beschädigte der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen den ordnungsgemäß gegenüber dem Gasthof S abgestellten PKW des Klägers. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten.
Der Kläger forderte an Schadenersatz 14 297.41 S samt Anhang für restliche Reparaturkosten, Kreditzinsen und Kreditvermittlungsgebühr.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, die Erneuerung der Seitenwand im Betrage von 2480 S sei zu Unrecht verrechnet worden, da die Seitenwand nur ausgerichtet worden sei. Die Auspuffanlage, die hintere Radbauleiste und der linke hintere Stoßgummi seien nicht durch den Unfall beschädigt worden. Für den verrechneten Reifen sei ein Amortisationsabzug von 20%, das sind 222 S, gerechtfertigt. Die Arbeitszeit sei mit 3078 S überhöht verrechnet worden. Die Kreditvermittlungsgebühren der Firma K von 1931.56 S würden bestritten, da der Kläger ein Bankdarlehen hätte aufnehmen können und damit keine Kosten der Kreditvermittlung entstanden wären. Ein Zinsfuß von 3% pro Monat werde ebenfalls bestritten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger 784.64 S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 13 512.77 S samt Anhang ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall sofort zur Firma H nach L überstellt wurde. Die vom Kläger mit der Schadensabwicklung beauftragte Firma K teilte dies der Zweitbeklagten sofort mit und forderte diese mit Schreiben vom 23. 11. 1979 zur Akontierung in der Höhe des Sachverständigengutachtens oder der Ausfolgung eines Werkstättenbriefes auf, da der Kläger sonst einen Kredit aufnehmen müßte. Im Auftrag der Zweitbeklagten besichtigte sodann deren Angestellter Josef S das Klagsfahrzeug am 20. 11. 1979 an der Unfallsstelle und am 27. 11. 1979 in der Werkstätte der Firma H in L. Er stellte den Unfallsschaden mit 43 557 S fest. Die Firma H reparierte in der Folge das Klagsfahrzeug und legte darüber dem Kläger insgesamt drei Rechnungen über insgesamt 66 760.10 S. Die Zweitbeklagte bezahlte am 17. 1. 1980 mittels Barscheck einen Betrag von 49 021 S und am 25. 1. 1980 weitere 6097 S zusammen 55 118 S sowie einen Wertminderungsbetrag von 6000 S. Die in Rechnung gestellte Seitenwand wurde aus technischen Gründen nicht ausgewechselt, sondern ausgerichtet, obwohl der Sachverständige die Erneuerung bewilligt hatte. Dadurch ist eine Materialersparnis von (ohne Mehrwertsteuer) 2480 S gegeben. Für das Ausrichten der Seitenwand ist eine Arbeitszeit von zirka sieben Stunden anzusetzen, für den Austausch der Seitenwand jedoch 15 Stunden, so daß eine Arbeitszeitersparnis von acht Stunden eingetreten ist. Diese beträgt bei einem Stundensatz von 260 S (ohne Mehrwertsteuer) 2080 S. Der Kläger nahm gegen eigene Bezahlung bei der Firma K einen Mietwagen in Anspruch und beauftragte diese auch mit der Schadensabwicklung. Er erkundigte sich nicht bei einer Bank wegen eines Darlehens, hatte aber zu diesem Zeitpunkt einen Kredit bei der Sparkasse B über 80 000 S laufen. Die Kreditvermittlungsprovision der Firma K betrug 1
931.56 S.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger gebühre nur der Ersatz der Kosten für das Ausrichten, nicht aber für den Einbau einer neuen Seitenwand, bei der Arbeitszeit sei ein Abzug von sechs Stunden zu machen, der Amortisationsabzug für den neuen Reifen sei mit 20% zu bemessen. Auf Grund der Schadensminderungspflicht hätte der Kläger selbst einen möglichst günstigen Kredit aufnehmen müssen; dies habe er nicht einmal versucht, so daß ihm die Kreditvermittlungsgebühr der Firma K nicht zu ersetzen sel.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes iS des Zuspruches von insgesamt 10 251.75 S samt Anhang an den Kläger und Abweisung des Mehrbegehrens von 4045.66 S samt Anhang ab. Es traf auf Grund einer Beweisergänzung folgende Feststellungen:
Josef S ist Angestellter der Zweitbeklagten und hat über deren Auftrag den PKW des Klägers am 20. 11. 1979 an der Unfallsstelle und am 27. 11. 1979 in der Werkstätte der Firma H in L besichtigt. In dem von ihm erhobenen und geschätzten Reparaturkostenbetrag von 43 557 S ist in der Schadensfeststellung unter der Bezeichnung "rechter hinterer Kotflügel" auch der Einbau einer neuen Seitenwand zum Preise von 2480 S enthalten. Josef S hat als Sachverständiger der Zweitbeklagten dem Kläger den Aufbau einer neuen Seitenwand ausdrücklich als unfallskausal zugestanden. Hiefür ist eine Arbeitszeit von 15 Stunden zu je 260 S notwendig. Der Kläger hat die Seitenwand nicht erneuern, sondern nur ausrichten lassen, wofür nur eine Arbeitszeit von sieben Stunden a 260 S erforderlich war. Die Reparaturkosten des Einbaues einer neuen Seitenwand bestehen aus dem Preis der Seitenwand von 2480 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer von
446.40 S = 2926.40 S und 15 Stunden Arbeitszeit a 260 S = 3900 S
zuzüglich 18% Umsatzsteuer von 702 S = 4602 S, zusammen daher
7528.40 S. Nach Abzug der Arbeitskosten von sieben Stunden a 260 S für das Ausrichten der Seitenwand im Betrage von 1820 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer von 327.60 S = 2147.60 S betragen diese Reparaturkosten noch 5380.80 S. In der Rechnung vom 20. 11. 1979 hat die Firma H für Arbeitsleistungen einen Betrag von 13 733 S verrechnet, woraus sich bei einem Stundensatz von 260 S (genau 259.20 S) eine Arbeitszeit von 53 Stunden ergibt. Zur Schadensbehebung waren nur 46 Arbeitsstunden zuzüglich drei Stunden für das Auswechseln der Auspuffanlage und drei Stunden für das Abschleppen des Fahrzeuges von K nach L gerechtfertigt, so daß
insgesamt 52 Stunden a 260 S = 13 520 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer
von 2433 S = 15 953 S berechtigt sind. Abzüglich der 46 Stunden an
honorierter Arbeitszeit verbleibt noch ein Anspruch des Klägers von sechs Stunden a 260 S = 1560 S + 18% Umsatzsteuer von 280.80 S = 1840.80 S. Beim Unfall wurde auch der linke vordere Reifen des PKW des Klägers beschädigt. Er wies noch eine Profiltiefe von 7 mm auf und wurde durch einen neuen Reifen ersetzt, der 1113 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer im Betrage von 200.34 S = 1313.34 S gekostet hat. Ein Amortisationsabzug von 20% würde 222 S zuzüglich der 18% Umsatzsteuer von 39.96 S, also insgesamt 291.96 S betragen. Der Kläger hat beim Bankhaus B für den Betrag von 64 346.40 S am 28. 12. 1979 einen Kredit aufgenommen, in dessen Genuß er bis 17. 1. 1980 stand. Den Kredit über 64 346.40 S vermittelte dem Kläger die Firma K, welche dafür eine Kreditvermittlungsgebühr von 1931.56 S verrechnet hat. Der Kläger hat sich bezüglich der Aufnahme eines Darlehens selbst bei keiner Bank erkundigt, hatte zu dieser Zeit aber schon einen Kredit über 80 000 S bei der Sparkasse B laufen.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
a) Seitenwand: Gemäß § 1323 ABGB sei ein Schaden grundsätzlich durch die Wiederherstellung des Zustandes der Sache vor der Beschädigung wieder gutzumachen. Dies bedeute, daß bei der Beschädigung einer Sache die Wiederherstellung regelmäßig in der Reparatur bestehe. Der Beschädigte könne grundsätzlich die angemessenen Reparaturkosten verlangen, wobei es ihm überlassen bleibe, ob und wie er die Reparatur durchführen lasse. Im konkreten Falle sei festgestellt, daß die angemessene Reparatur im Austausch der beschädigten Seitenwand des Fahrzeuges des Klägers bestanden hat. Wenn der Kläger davon Abstand genommen habe und die Seitenwand nur ausrichten habe lassen, so gebührten ihm die Reparaturkosten für den Austausch der Seitenwand. Der vom Erstgericht vorgenommene Abzug von 5380.80 S (einschließlich der Umsatzsteuer) sei demnach nicht gerechtfertigt.
b) Arbeitszeit: Die sonstige Arbeitszeit für die Durchführung der unfallsbedingten Reparatur des Fahrzeuges des Klägers sei mit 52 Stunden festgestellt worden, so daß es vom Erstgericht verfehlt gewesen sei, dem Kläger insgesamt sieben Stunden von den verrechneten 53 Stunden abzuziehen, weshalb hier dem Kläger noch ein Anspruch von 1560 S zuzüglich der Umsatzsteuer von 18% von 220.80 S im Betrage von 1840.80 S zustehe und nur der Abzug einer Arbeitsstunde gerechtfertigt sei.
c) Amortisationsabzug beim linken Vorderreifen: Beim Unfall sei der linke Vorderreifen am PKW des Klägers beschädigt und von der Firma H erneuert worden. Das Berufungsgericht halte einen Amortisationsabzug von 20% in der Höhe von 291.96 S für nicht berechtigt, weil der PKW des Klägers durch einen neuen Reifen keine Werterhöhung erfahren habe und es eher wertmindernd sei, wenn ein Kraftfahrzeug nicht an allen vier Rädern die gleiche Bereifung aufweise. Der vom Erstgericht vorgenommene Amortisationsabzug von 20% des Reifenpreises in der Höhe von 291.96 S (einschließlich der Umsatzsteuer) sei somit nicht gerechtfertigt.
d) Kreditvermittlungsgebühr: Bedenkt man, daß zur Erlangung eines Reparaturkostenkredites bei einer Bank persönliche Vorsprachen beim Bankinstitut, die Erstattung von Auskünften über Einkommen und Vermögen, die Vorlage von Bescheinigungen usw. notwendig seien, dann könne ermessen werden, welcher Arbeitsaufwand dem Geschädigten durch ein Vermittlungsbüro um verhältnismäßig geringe Kosten erspart werde. Im konkreten Fall komme noch hinzu, daß der Kläger im Jahre 1979 bei der Sparkasse B schon einen Kredit von 80 000 S laufen hatte und es zumindest fraglich gewesen sei, ob er über eigenes Ansuchen bei einer Bank noch einen weiteren Kredit über rund 65 000
S erhalten hätte. Das Berufungsgericht habe daher keine Bedenken, auch die Kosten der Kreditvermittlung in der im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpften Höhe von 1931.56 S der berechtigten Schadenersatzforderung des Klägers zuzuzählen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Revision bringen die Beklagten zu den Streitpunkten "Seitenwand" und "Arbeitszeit" vor, der Kläger habe nur Anspruch auf Ersatz der mit dem Ausrichten der Seitenwand verbundenen Kosten an Material und Arbeitszeit, nicht aber auf den Ersatz der Kosten für das Einsetzen einer neuen Seitenwand.
Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 1323 ABGB ein Schaden grundsätzlich durch die Wiederherstellung des Zustandes der Sache vor der Beschädigung wieder gutzumachen ist. Bei der Beschädigung einer Sache besteht die Wiederherstellung regelmäßig in der Reparatur. Der Beschädigte kann grundsätzlich die angemessenen Reparaturkosten verlangen, wobei es ihm überlassen bleibt, ob und wie er die Reparatur durchführen läßt (vgl. SZ 51/163 ua.). Werden diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet und berücksichtigt, daß nach den Feststellungen die angemessene Reparatur im Austausch der Seitenwand bestand, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger unabhängig davon, daß er die Seitenwand nur ausrichten ließ, die Material- und Arbeitskosten für den Austausch der Seitenwand gebühren, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Zum Punkt "Amortisationsabzug beim linken Vorderreifen" vertreten die Beklagten die Auffassung, wenn ein gebrauchter Reifen durch einen neuen ersetzt werde, sei ein entsprechender Amortisationsabzug vorzunehmen.
Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht beigepflichtet werden. Nach den Regeln der Vorteilausgleichung ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen (vgl. ZVR 1973/7 ua.). Voraussetzung hiefür ist aber, daß die unter Verwendung von Neuteilen reparierte Sache eine Werterhöhung erfahren hat. Allerdings kann dabei nicht die Werterhöhung des einzelnen Ersatzteiles genügen, die Werterhöhung muß sich vielmehr auf das ganze Fahrzeug erstrecken, da der Neuteil dem Fahrzeug einverleibt wurde und damit seine wirtschaftliche Selbständigkeit verloren hat (vgl. Waldherr in ZVR 1961, 217 ff., insbesondere 220, und die unter FN 29 angeführte Judikatur). Den Eintritt einer solchen Werterhöhung des Fahrzeuges haben die hiefür beweispflichtigen Beklagten (vgl. ZVR 1973/7 ua.) weder behauptet noch ergab das Verfahren hiefür irgendwelche Anhaltspunkte. Die Ausführungen der Revision bezüglich des vorzeitigen Verschleißes der Bereifung gehen deshalb ins Leere, weil es im Falle der künftigen Erneuerungsbedürftigkeit der übrigen Bereifung dem Kläger nicht zumutbar wäre, dann mit drei neuen und einem gebrauchten Reifen zu fahren (vgl. auch hiezu Waldherr aaO 220), so daß sich die etwas längere Dauer der Benützbarkeit des nunmehr angeschafften Reifens nicht als anrechenbarer Vorteil zugunsten des Klägers auswirken könnte.
Den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kreditvermittlungsgebühren bekämpfen die Beklagten mit dem Hinweis, der Kläger wäre im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, sich persönlich um einen Bankkredit zu bemühen; in diesem Falle wären keine Vermittlungskosten entstanden. Nur unter der Voraussetzung, daß es ihm nicht gelungen wäre, einen Kredit bei einem Bankinstitut zu erhalten, hätte er eine Vermittlung in Anspruch nehmen dürfen. Er habe aber nicht einmal versucht, persönlich einen Bankkredit zu bekommen und damit seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht gehalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. SZ 39/170; 4 Ob 42/79 ua.). Der Geschädigte hat die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen (vgl. ZVR 1975/165; ZVR 1973/110; 2 Ob 105/81 ua.). Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (vgl. ZVR 1973/110; 8 Ob 206/80 ua.). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können und daß er somit gegen seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verstoßen habe, trifft den die Verletzung dieser Pflicht geltend machenden Schädiger (vgl. SZ 47/69; 2 Ob 105/81 ua.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch die Firma K nach den Feststellungen bereits wenige Tage nach dem Unfall, nämlich am 23. 11. 1979, die Zweitbeklagte zur Akontierung in der Höhe des Sachverständigengutachtens oder zur Ausfolgung eines Werkstättenbriefes aufgefordert, widrigenfalls er einen Kredit aufnehmen müßte. Die Zweitbeklagte ließ diese Aufforderung
unbeantwortet, so daß der Kläger über Vermittlung durch die Firma K,
die eine Mithaftung übernahm, am 28. 12. 1979 einen Kredit zur Bezahlung der Reparaturrechnungen vom 20. 11. 1979 und vom 10. 12. 1979 übernahm. Das Entstehen von Kreditkosten hat daher die Zweitbeklagte selbst dadurch veranlaßt, daß sie die Aufforderung zur Vorschußleistung ignorierte. Daß der Kläger aber auch ohne Mithaftung der Firma K, ungeachtet seines Kredites von 80 000 S bei der Sparkasse B, bei einem Bankinstitut einen weiteren Kredit zur Bezahlung der Reparaturrechnungen erhalten hätte, haben die hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht unter Beweis stellen können. Es ist ihnen daher der Beweis einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger nicht gelungen, so daß der Zuspruch der Kreditvermittlungskosten durch das Berufungsgericht keinen Bedenken begegnet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)