OGH 8Ob142/22y

OGH8Ob142/22y21.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, AZ 3 R 86/22z, 3 R 87/22x, 3 R 89/22s, 3 R 92/22g, 3 R 93/22d, 3 R 95/22y (ON 364), vom 21. Juni 2022, AZ 3 R 88/22v, 3 R 90/22p, 3 R 91/22k, 3 R 94/22a, 3 R 96/22w (ON 365), vom 28. Juni 2022, 3 R 103/22z, 3 R 105/22v, 3 R 109/22g, 3 R 127/22d, 3 R 128/22a, 3 R 149/22i (ON 368), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 129/22y, 3 R 130/22w (ON 377), vom 28. Juni 2022,  3 R 132/22i (ON 369), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 98/22i, 3 R 99/22m, 3 R 100/22h, 3 R 101/22f, 3 R 110/22d, 3 R 111/22a (ON 376), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 97/22t (ON 375), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 150/22m (ON 374), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 102/22b, 3 R 107/22p (ON 370), vom 28. Juni 2022, AZ 3 R 108/22k (ON 367), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 126/22g (ON 372), vom 5. Juli 2022, AZ 3 R 131/22t (ON 373), den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00142.22Y.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse der Schuldnerin werden hinsichtlich der bestätigenden Beschlüsse als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Gericht eröffnete mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (ON 2) das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. Dezember 2021, 3 R 122/21t ua, keine Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung (ON 86). Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin ist seither rechtskräftig.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihren Rechtsmitteln gegen nachfolgende Entscheidungen:

1. Revisionsrekurs zu ON 364 (8 Ob 142/22y):

[2] Das Erstgericht wies mehrere Anträge der Schuldnerin auf Aufhebung der „rechtswidrigen bzw illegalen“ Postsperre ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[3] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 381).

2. Revisionsrekurs zu ON 365 (8 Ob 143/22w):

[4] Das Erstgericht wies mehrere Anträge der Schuldnerin auf Freigabe und Öffnung der Konten bzw Aufhebung der Kontensperre ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 382).

3. Revisionsrekurs zu ON 368 (8 Ob 144/22t):

[6] Das Erstgericht wies mehrere Anträge der Schuldnerin, das Konkursverfahren auf unbestimmte Zeit „auszusetzen“ bzw dieses infolge des eingebrachten Delegierungsantrages „aufzuschieben/auszusetzen“ ab. Es wertete die Anträge als Unterbrechungsanträge. Eine Unterbrechung sei im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Einem Delegierungsantrag komme nach § 31 Abs 3 JN keine aufschiebende Wirkung zu. Das Rekursgerichtwies die Rekurse der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[7] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 383).

4. Revisionsrekurs zu ON 377 (8 Ob 145/22i):

[8] Das Erstgericht wies Anträge der Schuldnerin auf Zurückweisung der Anlassberichte vom 24. November 2021 und 4. Februar 2022, auf Zurückweisung der Anträge des Masseverwalters auf Inventarisierung und Schätzung und der Abgabe eines genauen Vermögensverzeichnisses sowie Zurückweisung der Anregung des Masseverwalters auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen nach § 101 IO ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[9] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 384).

5. Revisionsrekurs zu ON 369 (8 Ob 146/22m):

[10] Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin, mit dem sie um Mitteilung ersuchte, auf welcher Rechtsgrundlage der Masseverwalter seinen zweiten Bericht verfasst habe und warum er ohne rechtskräftige Grundlage Gelder in Höhe von 11.499,57 EUR unterschlage sowie die Auszahlung dieses Betrags auf das Kanzleianderkonto der Schuldnervertreterin und die Freigabe und Öffnung der Konten bzw Aufhebung der Kontensperre beantragte, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[11] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 385).

6. Revisionsrekurs zu ON 376 (8 Ob 147/22h):

[12] Das Erstgericht wies mehrere Anträge der Schuldnerin auf „Ablehnung und Abbestellung“ sowie auf Enthebung des Insolvenzverwalters ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[13] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 386).

7. Revisionsrekurs zu ON 375 (8 Ob 148/22f):

[14] Das Erstgericht ordnete gemäß § 96 Abs 1 und 2 IO die Inventarisierung und Schätzung der Fahrnisse im Wohnhaus der Schuldnerin an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[15] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 387).

8. Revisionsrekurs zu ON 374 (8 Ob 149/22b):

[16] Das Erstgericht genehmigte die vom Insolvenzverwalter beantragte Unternehmensschließung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[17] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 388).

9. Revisionsrekurs zu ON 370 (8 Ob 150/22z):

[18] Das Erstgericht wies zwei Anträge der Schuldnerin auf „aufschiebende Wirkung“ ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[19] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 390).

10. Revisionsrekurs zu ON 367 (8 Ob 151/22x):

[20] Das Erstgericht wies den Antrag, einem zuvor eingebrachten Delegationsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[21] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 391).

11. Revisionsrekurs zu ON 372 (8 Ob 152/22v):

[22] Das Erstgericht wies die Anträge der Schuldnerin auf „Veröffentlichung der Reorganisation durch Eigenmittel ohne Beiziehung und Involvierung des Insolvenzverwalters“ und auf unverzügliche Löschung des Insolvenzantrages in der Ediktsdatei ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[23] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 392).

12. Revisionsrekurs zu ON 373 (8 Ob 153/22s):

[24] Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin, den Konkurs aufzuheben, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

[25] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Schuldnerin (ON 393).

Rechtliche Beurteilung

[26] Die Revisionsrekurse sind jeweils unzulässig.

Zum Revisionsrekurs zu Punkt 3.:

[27] Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass gegen Beschlüsse nach § 190 ZPO ein Rekurs nur zusteht, wenn eine Unterbrechung angeordnet oder die Unterbrechung verweigert wurde, obwohl sie zwingend vorgesehen sei. Die Abweisung des Unterbrechungsantrags durch das Erstgericht sei daher unanfechtbar.

[28] Diese Rechtsauffassung entspricht dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0037003 ua). Das Rechtsmittel enthält keine Ausführungen dazu, warum im konkreten Fall der Rekurs zulässig gewesen wäre. Eine relevante Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.

Zu den übrigen Revisionsrekursen:

[29] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[30] Dies trifft auf sämtliche Beschlüsse zu, weshalb der Revisionsrekurs auch in diesen Fällen als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.

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