OGH 8Ob141/05a

OGH8Ob141/05a30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Kärnten, Arnulfplatz Nr 1, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.703,26 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. September 2005, GZ 3 R 226/05b-12, womit über Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 15. März 2005, GZ 3 C 14/05s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 8.703,26 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 6. 2003 zu bezahlen, wird abgewiesen. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.220,73 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten 203,45 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 3.545,70 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 272,78 EUR USt, 1.909 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte stellte am 26. 3. 2001 einen Antrag auf Gewährung eines Familienzuschusses bei der Klägerin. Dem vorgedruckten Antragsformular waren Informationen über von der Beklagten gewährte Familienzuschüsse nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz (K-FFG - LGBl Nr 10/1991 in der geltenden Fassung) angeschlossen. Es war angeführt, dass das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der zu fördernden Familie bestimmte Grenzen nicht übersteigen dürfe. Dargelegt wurde, dass sich das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen aus der Division des Nettoeinkommens durch einen Gewichtungsfaktor ergibt, wobei für die Berechnung bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten der letzte gültige Einheitswertbescheid zuzüglich eines eventuellen außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommens herangezogen werde. Das Informationsblatt im Antrag weist ferner auf die Verpflichtung des Förderungswerbers zur Rückerstattung gewährter Familienzuschüsse hin, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.

Das Antragsformular enthält den Hinweis, dass bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten der letztgültige Einheitswertbescheid und ein Nachweis über die Vollerwerbslandwirteigenschaft (Versicherungsbestätigung) sowie ein Nachweis über Leistungsansprüche der Sozialversicherungsanstalt (gemeint: gegenüber der Sozialversicherungsanstalt - zB Betriebshilfe, Teilzeitbeihilfe) vorzulegen sind.

Die Beklagte lebte zum Antragszeitpunkt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind. Der Lebensgefährte der Beklagten hatte bereits 1995 mit seinen Eltern lediglich aus „pensionsrechtlichen Gründen" einen Pachtvertrag geschlossen. Er erhielt nach Abschluss des Pachtvertrages die Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die in seinem Namen durch die auf den Zahlungsbelegen nicht aufscheinenden Eltern bezahlt wurden. Das Finanzamt anerkannte diesen Pachtvertrag, der als Gegenleistung nur eine geringfügige Brennholzlieferung sowie Verköstigung vorsah, nie. Die Eltern des Lebensgefährten der Beklagten wurden daher nach wie vor pauschaliert als Landwirte zur Steuer veranlagt und bezahlten diese auch. Aufgrund des „Pachtvertrages" gewährte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Eltern des Lebensgefährten der Beklagten eine Pension. Die Beklagte legte ihrem Antrag auf Gewährung eines Familienzuschusses den Feststellungsbescheid zum 1. 1. 1993 betreffend ihren Lebensgefährten vor, der einen Grundbesitz im Einheitswert von 15.000 S auswies. Über Aufforderung der Klägerin legte die Beklagte in der Folge die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 5. 12. 2001 vor, die den Lebensgefährten als Vollerwerbslandwirt auswies. Mit Schreiben vom 9. 12. 2001 wies die Beklagte darauf hin, dass der ihrem Lebensgefährten zuzuweisende, seine Liegenschaften betreffende Einheitswert insgesamt 28.746 S betrage.

Weil tatsächlich die „gepachteten" landwirtschaftlichen Flächen weiterhin von den Eltern des Lebensgefährten der Beklagten bewirtschaftet wurden, gingen die Beklagte und ihr Lebensgefährte beim gemeinsamen Ausfüllen des Antrages an die Klägerin auf Gewährung des Familienzuschusses davon aus, dass der Lebensgefährte kein Einkommen beziehe (gemeint: aus den gepachteten Grundstücken). Ein Einheitswertbescheid hinsichtlich der „Pachtgrundstücke" wurde daher nicht vorgelegt.

Ausgehend von dem von der Beklagten 2001 bezogenen Arbeitslosengeld von 8.436 S monatlich und den Einheitswerten der im Eigentum des Lebensgefährten der Beklagten stehenden Liegenschaften ergab sich ein gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen im Sinn des K-FFG von 4.415,21 EUR (richtig: Schilling). Dieses gewichtete Pro-Kopf-Einkommen führte zur Gewährung des höchstmöglichen Zuschusses von 6.000 S monatlich. Diese Zuschüsse wurden der Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 18. 12. 2001 gewährt. Für das Jahr 2000 wurden insgesamt 72.000 S (5.232,44 EUR) an die Beklagte bezahlt. 2002 wurden für Jänner bis August monatliche Zuschüsse von 307,81 EUR und von September 2001 bis November 2001 von 336,11 EUR gewährt. Insgesamt zahlte die Klägerin der Beklagten 8.703,26 EUR an Familienzuschüssen aus. Mit Schreiben vom 9. 12. 2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezüglich ihres Lebensgefährten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Sie wurde mit Schreiben vom 6. 3. 2003 neuerlich aufgefordert. Mangels ordnungsgemäßer Vorlage durch die Beklagte stellte die Klägerin von Amts wegen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Erhebungen an. Die Klägerin erfuhr dadurch, dass schon im Jahr 2001 Pachtverträge über Grundstücke mit einem Einheitswert von 57.620 EUR bestanden. Unter Zugrundelegung der Summe der Einheitswerte bezüglich der vom Lebensgefährten der Beklagten von seinen Eltern „gepachteten" Flächen ergibt sich ein Einkommen, das über der Obergrenze des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens von 629,35 EUR lag.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der der Beklagten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten freiwilligen Förderung. Hätte die Beklagte den Pachtvertragsabschluss ihres Lebensgefährten mit dessen Eltern offengelegt und den die Pachtflächen betreffenden Einheitswertbescheid über 57.620 EUR vorgelegt, wäre der Zuschuss - wegen Übersteigen der Einkommensgrenze - nicht gewährt worden. Für die Berechnung des Zuschusses sei die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern relevant. Bereits das gesamte Jahr 2001 sei der Lebensgefährte der Beklagten als Betriebsführer einer Landwirtschaft mit dem genannten Einheitswert gemeldet gewesen. Die Beklagte sei daher sowohl vertraglich als auch gesetzlich zur Rückzahlung verpflichtet. Im Sinne der Antragsbedingungen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Pachtvertrag vorzulegen bzw bekanntzugeben, dass ihr Lebensgefährte landwirtschaftliche Flächen gepachtet habe. Allein aufgrund der Unvollständigkeit ihrer Angaben bestehe daher eine Rückzahlungspflicht.

Die Beklagte wendet ein, sie habe keine unrichtigen Angaben gemacht:

Der Pachtvertrag sei tatsächlich „nie zustande gekommen". Er sei nur geschlossen worden, um den Eltern ihres Lebensgefährten eine Pension zu verschaffen. Das Finanzamt habe den Pachtvertrag nie anerkannt, weil er kein angemessenes Äquivalent beinhaltet habe. Das Finanzamt sei von einem Scheinvertrag ausgegangen. Demzufolge sei der elterliche Betrieb vom Finanzamt so veranlagt worden, dass die Eltern ihres Lebensgefährten als Steuerpflichtige herangezogen und zur Steuerleistungspflicht verhalten worden seien. Tatsächlich seien die „Pachtflächen" von den Eltern ihres Lebensgefährten weiterhin bewirtschaftet worden. Die Erträgnisse hätten die Eltern vereinnahmt. Die Beklagte habe daher berechtigterweise davon ausgehen können, dass sie den Pachtvertrag nicht anführen müsse.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Beklagte und ihr Lebensgefährte subjektiv der Ansicht gewesen seien, den Einheitswert der zugepachteten Flächen nicht bekanntgeben zu müssen, weil der Pachtvertrag lediglich dazu gedient habe, den Eltern des Lebensgefährten der Beklagten eine Pension zu verschaffen. Das K-FFG sehe für die Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte den letztgültigen Einheitswert vor. Das Gesetz sehe keine Möglichkeit vor, Pachtflächen außer Betracht zu lassen, weil ein Pachtvertrag nur aus „pensionsrechtlichen Gründen" geschlossen worden sei. Im Übrigen sei ein Förderungswerber schon dann verpflichtet, den Familienzuschuss zurückzuerstatten, wenn die Auszahlung der Förderung durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Das treffe hier zu.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Auslegung von Förderungsverträgen im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nicht vorliege. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 1 Abs 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in Kärnten (Familienförderungsgesetz - K-FFG LGBl Nr 10/1991) legt unter der Überschrift „Ziele" fest, dass das Land die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und fördern hat. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Gemäß § 3 Abs 1 K-FFG sollen Förderungen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familie zur Selbsthilfe befähigen. Gemäß § 3 Abs 2 K-FFG sind Förderungen nur auf Antrag in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Aus diesen Bestimmungen ist zunächst abzuleiten, dass die Gewährung der Förderung nach dem K-FFG nicht durch Bescheid zu erfolgen hat und daher - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist (JBl 1990, 169; 7 Ob 560/95; Bernhard, Die Judikatur zum Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung 282 f; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger aaO 203 ff). Die Gewährung des Familienzuschusses erfolgt somit durch Rechtsgeschäft. Eine Einordnung der durch das K-FFG gewährten Leistungen als Auslobung scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil es am wesentlichem Merkmal für eine Auslobung im Sinne des § 860 ABGB, nämlich der Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, mangelt (vgl dazu Rummel in Rummel ABGB, I³ § 860 Rz 5; Brunner, Die Rückforderung gewährter Subventionen nach den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln", ÖZW 1988, 7). Vielmehr erfolgt die Gewährung des Familienzuschusses nach dem K-FFG vertraglich.

Gemäß § 4 K-FFG können Familienzuschüsse gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen. Gemäß § 5 Abs 1 K-FFG darf ein Familienzuschuss Förderungswerbern nur dann gewährt werden, wenn (lit a) das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (lit b) die Förderungswerber ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, (lit c) das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7) die Einkommensgrenzen der Anlage nicht übersteigt, (lit d) die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe haben und sich (lit e) die Förderungswerber verpflichten, den Familienzuschuss zurückzuerstatten, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt worden ist. Diese Bestimmungen des K-FFG legen nahe, die Gewährung des Familienzuschusses als beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft anzusehen: Der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß § 9 K-FFG zur Meldung von Änderungen (vgl zur Abgrenzung der Subventionsgewährung in Form einer Auslobung, eines einseitig verpflichtenden Vertrages bzw eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages Brunner aaO; zur Frage der Entgeltlichkeit insbesondere Wilhelm aaO 216 ff, der von einer Zweckschenkung ausgeht, wenn sich der Zweck der Zuwendung nach dem Sinn des Vertrages darin erschöpft, dem Empfänger einen Vorteil zu verschaffen).

Hier gilt es zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 lit e K-FFG vorliegen, ob also die Beklagte die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt hat. Die Beklagte hat in ihrem Förderansuchen eine dem § 5 Abs 1 lit e K-FFG entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Fraglich ist, ob das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen im Sinne des § 7 K-FFG die maßgeblichen Einkommensgrenzen überstieg oder nicht.

§ 7 K-FFG lautet:

„Berücksichtigung des Familieneinkommens

1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und jener Personen im Sinn des § 2 auszugehen, die mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Bei der Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens sind die Nettoeinkünfte zugrundezulegen.

2) Auf das Nettoeinkommen dürfen Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz...... Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz...........und durch Gesetz für besondere

Verwendungszwecke bestimmte Zuwendungen nicht angerechnet werden. Das Arbeitslosengeld, das Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfen, Unterhaltszahlungen, Witwen- und Witwerpensionen sowie Waisenpensionen und die Notstandshilfe (Sondernotstandshilfe) sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist weiter das vom Land Kärnten gewährte Kindergeld einzubeziehen.

3) Als Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger und Ruhegenussempfänger gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.....vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer; als Nettoeinkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß § 2 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des der Antragstellung vorangegangenen Jahres; bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten ist für die Berechnung der Einkünfte der vom Familienfondskuratorium festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich des außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommens heranzuziehen.

4) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens durch einen Gewichtungsfaktor....."

Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens eines nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirtes ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 3 K-FFG ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes der bewirtschafteten Flächen Daraus ergibt sich - ebenso wie aus den übrigen Regeln des § 7 Abs 3 (Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger) -, dass die steuerrechtliche Betrachtung maßgeblich ist. Nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften (§ 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Pauschalierungsverordnungen) ist der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt, mittels des maßgebenden Einheitswerts zu ermitteln. Als maßgebender Einheitswert ist gemäß § 1 Abs 2 der LuF PauschVO der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anzusehen.

Grundsätzlich ist der Klägerin und den Vorinstanzen somit darin beizupflichten, dass bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten nicht nur der festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes eigener bewirtschafteter Flächen heranzuziehen ist, sondern auch jener von gepachteten Flächen.

Allerdings ist hier unstrittig, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit seinen Eltern lediglich einen Scheinpachtvertrag schloss, um diesen den Bezug einer Pension durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu ermöglichen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass dieses Verhalten des Lebensgefährten der Beklagten inkorrekt war und sowohl strafrechtlich als auch pensionsrechtlich zu Konsequenzen führen könnte. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte durch unrichtige Angaben die Gewährung eines Familienzuschusses erwirkten, ist allerdings zu beachten, dass es sowohl an „unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Nachweisen" im Sinne des § 5 Abs 1 lit e K-FFG mangelt als auch insbesondere an der Kausalität allenfalls unvollständiger Angaben für die Gewährung des Familienzuschusses: Aus den dargelegten, dem Gesetz selbst zu entnehmenden Förderungsgrundsätzen und Förderungsvoraussetzungen ergibt sich klar, dass die Familienförderung bestimmten einkommensschwachen Familien gewährt werden soll. Es ist daher auf das tatsächliche Nettoeinkommen - bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten in der nach den maßgeblichen Steuervorschriften zu ermittelnden pauschalierten Form - abzustellen. Berücksichtigt man nun, dass der Pachtvertrag zwischen dem Lebensgefährten der Beklagten und seinen Eltern nur zum Schein geschlossen wurde und überdies von allen Anfang an, also bereits seit 1995, von der Abgabenbehörde nicht anerkannt wurde, kann im Verschweigen des Scheinpachtvertrages bei Antragstellung an die Klägerin keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 lit e K-FFG gesehen werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, maßgeblich sei die Anerkennung des Pachtvertrages durch die Sozialversicherungsanstalt, die auch entsprechende Beiträge vorschrieb, steht mit dem klaren Wortlaut des K-FFG in Widerspruch, aus dem die Maßgeblichkeit des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Nettoeinkommens abzuleiten ist. Die Beklagte hatte bei Antragstellung entsprechend dem Antragsformular auch keine Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorzulegen, sondern lediglich eine Versicherungsbestätigung als Nachweis über die Vollerwerbslandwirtschaftseigenschaft ihres Lebensgefährten.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte bei Antragstellung das Vorliegen eines Scheinpachtverhältnisses offenlegen hätten müssen, wäre daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen: Aus dem die Gebietskörperschaften auch im Rahmen der privatrechtlichen Subventionsgewährung bindenden Gleichheitsgrundsatz (Wilhelm aaO 208 mwN in FN 34; SZ 65/166 mwN) folgt nämlich, dass bei Subventionsgewährung eine objektiv bestimmbare, sachlich gerechtfertigte Eingrenzung des berechtigten Kreises vorgenommen werden muss. Das ist nach den Vorgaben des K-FFG der Fall, weil die Voraussetzungen für die Gewährung nach einem objektiv bestimmbaren und sachlichen Kriterium (Einkommensgrenze eines bestimmten Haushalts in Form eines gewichteten Pro-Kopf-Einkommens) geregelt sind. Der Klägerin wäre es somit auch bei Offenlegung des „Scheinpachtvertrages" nicht freigestanden, den Familienzuschuss nur deshalb nicht zu gewähren, weil der Lebensgefährte der Beklagten ein rechtswidriges Verhalten setzte, um andere, mit dem hier zu beurteilenden Familienzuschuss in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Vorteile (Pensionsverschaffung für die Eltern) zu erreichen. Die tatsächlich nach dem maßgeblichen Willen der Parteien des „Pachtvertrages" nie gewollte und auch nie erfolgte Bewirtschaftung von Pachtflächen durch den Lebensgefährten der Beklagten hat daher bei der Beurteilung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens der Familie der Beklagten nach dem K-FFG außer Betracht zu bleiben. Auf die von der Beklagten in Entsprechung des § 5 Abs 1 lit e K-FFG abgegebene Verpflichtungserklärung kann die Klägerin somit ihren Rückforderungsanspruch nicht stützen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.

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